Die Zahlungen der Krankenkasse müssen von der Entschädigung des Unfallopfers abgezogen werden, selbst wenn die Krankenkasse keine Forderung gestellt hat.

Opfer eines Unfalls erhalten häufig von der Krankenkasse ab einem gewissen Zeitraum, Krankengeld und Invalidengeld.

Das Unfallopfer kann seinen Schaden beim Unfallverursacher geltend machen.  Ein Unfallopfer kann jedoch einen Schaden nicht zweimal geltend machen.  Demnach entsprach es schon immer der Rechtsprechung des Kassationshofes, dass, wenn die Krankenkassen entsprechende Rückforderungen bezüglich der Beträge, die Sie auszahlen beim Unfallverursacher geltend machen, dieser diese Beträge von den entsprechenden Entschädigungsposten, die an das Unfallopfer zu zahlen sind, abziehen kann.

Die Frage, die sich jedoch stellte, ist, ob ein Unfallverursacher die Zahlungen, die eine Krankenkasse an das Unfallopfer gezahlt hat, auch dann abziehen kann, wenn die Krankenkasse nie eine Rückforderung gestellt hat.

Der Kassationshof hat entschieden, dass dies der Fall ist.  Demnach kann ein Unfallverursacher in jedem Fall fordern, dass die Entschädigung, die das Unfallopfer erhält, um die Beträge reduziert werden, die von der Krankenkasse ausgezahlt worden sind.  Diese Reduzierung entspricht nur den Entschädigungsposten, die dazu dienen den gleichen Schaden zu entschädigen, wie der, der durch die Zahlung der Krankenkasse betroffen ist (Kass., 22/01/2020, P.19.0967.F/).

Haftbefehl ohne Erwähnung des Tatorts und Tatzeitpunkts ist nicht notwendigerweise illegal.

Insofern keine gesetzliche Bestimmung etwas anderes vorsieht, ist ein Haftbefehl nicht dadurch illegal, dass der Tatort und der Tatzeitpunkt darin nicht enthalten sind.

Es gilt zu prüfen, ob der Inhaftierte seine Verteidigungsrechte hat geltend machen können.  Demnach, wenn aus der Akte hervorgeht, die dem Inhaftierten zur Verfügung gestellt worden ist, dass er durch deren Konsultation präzise genug über den Tatzeitpunkt und den Tatort der Straftat, die ihm vorgeworfen wird, informiert wurde, um sich zu verteidigen, ist der Haftbefehl, der weder den Tatzeitpunkt noch den Tatort enthält, nicht illegal (Kass., P.19.1269.F).

Kassationshof : Überwachsende Äste – ein Beibehaltungsrecht (Servitude oder Gerechtsame) kann nicht ersessen werden.

Das Gericht Erster Instanz von Nivelles entschied, dass der Eigentümer eines Grundstücks, von seinem Nachbarn nicht verlangen dürfe, dass dieser die Äste, die zu ihm herübergewachsen sind, wegschneidet, weil diese Situation schon mehr als 30 Jahre angedauert hat, sodass der Nachbar ein Recht ersessen hat, dass seine Äste über die Grenze zum Nachbarn wachsen dürfen.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung annulliert, indem er darauf hinwies, dass Artikel 37, Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzbuches vorsieht, dass das Recht herüberwachsende Äste nicht zurückzuschneiden nicht ersessen werden kann (Kass., 3/01/2020, C.19.0171.F).

Bevorrechtigte Zuteilung einer Immobilie im Rahmen einer Erbschaft: Das Zusammenwohnen mit dem Verstorbenen gibt kein Vorrecht.

Aufgrund des Gesetzes vom 16. Mai 1900 bezüglich der Regelung der kleinen Erbschaften können verschiedene Erben in direkter Linie bevorrechtigt die Immobilie des Erblassers erhalten, insofern sie den Schätzpreis bezahlen.

Der Appellationshof Lüttich hat entschieden, dass, wenn mehrere Erben sich darum streiten, die Immobilie zu erhalten, derjenige, der mit dem Verstorbenen zusammengewohnt hat, zu bevorzugen ist.  Der Kassationshof hat diese Entscheidung gekippt.  Das Zusammenwohnen mit dem Verstorbenen kann kein Vorrecht im Sinne des Gesetzes vom 16. Mai 1900 bezüglich der kleinen Erbschaften begründen (Kass., 3/01/2020, C. 18.0477.F).

Keine Gnadenfristen im Falle des Einbehaltens der Sozialleistungen

Wenn eine Person zu Unrecht Sozialleistungen empfangen hat, müssen diese grundsätzlich von der Sozialleistungsbehörde zurückgefordert werden.  Das Gesetz sieht vor, dass die Sozialleistungsbehörde, um die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuerhalten, 10% von den weiteren Zahlungen abhalten kann und, wenn der Sozialversicherte von dieser Behörde kein Geld mehr bekommt, kann sie sich an ihren Nachfolger wenden und diesen auffordern, die 10% einzubehalten.

Im Verpflichtungsrecht gibt es eine Bestimmung (Artikel 1244 ZGB), die es dem Schuldner erlaubt, das Gericht zu bitten, Zahlungsfristen vorzusehen.  Nun stellt er sich die Frage, ob ein Gericht Zahlungsfristen gewähren darf, die dazu führen, dass die Person, die zu Unrecht Sozialleistungen erhalten hat und diese zurückzahlen muss, weniger als 10% pro Monat abgehalten bekommt.  Der Kassationshof hat geurteilt, dass dies nicht der Fall ist.  Die Sozialleistungsbehörde muss die 10% abziehen können und die Gerichtsbarkeit darf keine großzügigeren Fristen einräumen (Kass., 16/12/2019, S. 19.0046.F).

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