Im Rahmen des alten Urbanismus- und Städtebaugesetzbuches (C.W.A.T.U.P.) war es grundsätzlich verboten Windkrafträder im Agrargebiet anzubringen.
Um trotzdem Windräder in einem Agrargebiet zu bauen, benötigte man eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörden.
Das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, welches den C.W.A.T.U.P. ersetzt hat, sieht vor, dass unter gewissen Voraussetzungen Windkrafträder im Agrargebiet gebaut werden können, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung notwendig ist.
Der Staatsrat stellte sich die Frage, ob diese Bestimmung nicht das Standstillprinzip verletzt, welches verlangt, dass eine Gesetzgebung, ohne triftigen Grund, keinen signifikanten Rückschritt im Umweltschutz auf den Weg bringen kann, wenn es dafür keinen triftigen Grund gibt.
Der Verfassungsgerichtshof validierte die neue Gesetzgebung und sah keine Verletzung des Standstillprinzips.
(VGH 111/2024, 24/10/2024)