Feuer im Mietobjekt: Fehlende Feuermelder VERSUS, brennende Zigarette

 

In einem Mietobjekt ist der Mieter auf dem Sofa mit der Zigarette in der Hand eingeschlafen.

 

Das Mietobjekt fängt Feuer und der Mieter wird schwer verletzt.

 

Der vermietende Eigentümer war der Ansicht, dass die Verantwortung für das Feuer dem Mieter überlassen werden muss, weil er nicht beweisen konnte, dass das Feuer ohne seinen Fehler zustande gekommen ist.

 

Der Mieter stellte jedoch Ansprüche gegen den Vermieter, weil dieser keine Rauchmelder in der Wohnung angebracht hat.

 

Das Gericht entschied, dass sowohl der Vermieter als auch der Mieter einen Fehler begangen haben, dass jedoch, aufgrund der Schwere der Fehler ¼ des Schadens durch den Vermieter zu decken ist (fehlende Rauchmelder) und ¾ des Schadens durch den Mieter (brennende Zigarette / eingeschlafen).

 

Der Kassationshof hat dieses Urteil annulliert. 

 

Der Richter durfte zwar sowohl den Eigentümer als auch den Mieter für den Schaden haftbar machen.  Er durfte das Ausmaß des Schadens jedoch nicht von der Schwere des Fehlers abhängig machen.  Er musste konkret prüfen, welcher Fehler, ungeachtet, wie schwer er war, in welchem Maße zum Schaden beigetragen hat (Kass., 1/12/2022, C.22.0139.F). 

Zur Entgegenhaltbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Es ist in Belgien grundsätzlich nicht verboten sich auf die klein gedruckten allgemeinen Bedingungen zu berufen, um von seinem Vertragspartner die Erfüllung einer Verpflichtung zu einzufordern.

 Die belgischen Gerichte verlangen jedoch, dass, damit ein Gläubiger sich auf diese allgemeinen Vertragsbedingungen berufen kann, er den Beweis erbringt, dass der Verpflichtungsschuldner die AGB zur Kenntnis nehmen konnte und mit ihnen einverstanden war.

 Der Kassationshof entschied, dass ein einfacher Verweis auf die AGB bei Vertragsabschluss nicht ausreicht, um diesen Beweis zu erbringen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich, ein einfacher Verweis auf Bedingungen, die auf einer Internetseite zur Verfügung stehen, bzw. im Betriebssitz einsehbar sind, nicht ausreicht (Kass. 14/05/2021, C.20.0506.N).

Wallonische Region verbietet Ausweisungen vom 1. November 2022 bis zum 15. März 2023

Durch ein Dekret vom 22. September 2022, welches am 11. Oktober 2022 in Kraft tritt, verbietet die Wallonische Region die Ausweisungen von Mietern zwischen dem 1. November 2022 und dem 15. März 2023, selbst wenn diese durch eine Gerichtsentscheidung oder eine Verwaltungsentscheidung angeordnet wurde, es sei denn die Grundlage für diese Entscheidung sei die öffentliche Sicherheit gewesen, die Gesundheit der Person, die die Immobilie benutzt oder wenn diese die Immobilie willentlich beschädigt.

Seitdem die Deutschsprachige Gemeinschaft die Kompetenz für den Wohnungsbau übernommen hat, gelten die Entscheidungen der Wallonischen Region nicht mehr auf dem Deutschsprachigen Sprachgebiet.

Der Kassationshof stärkt die Rechte der Prozessparteien, die nicht in der EU wohnen

Verschiedene Parteien, die im Kongo wohnten, verloren einen Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht Brüssel.  Der Gewinner hat irgendwann das Urteil zustellen lassen, damit die Berufungsfrist läuft.

Nach belgischem Recht läuft die Berufungsfrist in der Regel ab dem Tag der Zustellung des Urteils (manchmal Notifizierung).

In Anwendung der Artikel 38, 40 und 57 des Gerichtsgesetzbuches gilt die Zustellung als erfolgt, ab dem Zeitpunkt, an dem der Gerichtsvollzieher den Brief, mit dem er die Zustellung vollzieht, im Postbüro abgibt.

Insofern es unter diesen Voraussetzungen sein kann, dass die Berufungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Zustellungsempfänger die Post erhalten hat, ist der Kassationshof der Ansicht, dass die eben genannten Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches gegen Artikel 6, §1 der Menschenrechtskonvention verstoßen (Kass., 28/01/2021, C.20.0007.F).

Ein Mietverhältnis kann aufgelöst werden, aufgrund des unzivilisierten Verhalten des Mieters den anderen Mietparteien gegenüber

Sowohl das alte Zivilgesetzbuch, als auch das wallonische Dekret bezüglich des Wohnmietvertrags sehen vor, dass der Vermieter nicht für faktische Störungen haftet, die durch Drittpersonen, also auch durch andere Mietparteien, verursacht werden.

Das Gericht 1. Instanz Lüttich, Division Verviers hat trotzdem das Mietverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter aufgelöst, weil dieser sich nicht korrekt gegenüber den anderen Mietparteien im Haus benahm. Dieser Mieter machte bis tief in die Nacht Krach, war unhöflich zu den anderen Mietern, beteiligte sich nicht an das gute Funktionieren des Zusammenlebens, usw.

Vor dem Kassationshof wurde die Annullierung dieser Entscheidung beantragt, weil, so der Kläger, das Gericht den Vertrag nicht hätte auflösen dürfen, denn, insofern der Vermieter nicht für die faktischen Störungen des Mieters verantwortlich ist, kann das Gericht auch nicht den Vertrag aufgrund einer vertraglichen Haftung dieses Mieters auflösen.

Diese sah das oberste Gericht anders. Der Mieter hat die Verpflichtung das Mietobjekt wie ein guter Familienvater zu nutzen. Diese Verpflichtung impliziert ein korrektes Verhalten gegenüber den anderen Mietparteien (Kass., 7/01/2021, C.20.0273.F).

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