Öffentliche Arbeitgeber können vom Haftenden den Lohn zurückfordern, den sie zahlen mussten, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten.

Wenn ein öffentlicher Arbeitgeber, wie eine Gemeinde, ein Parlament oder die Europäische Union auf die Arbeitskraft eines Mitarbeiters verzichten muss, weil dieser Arbeitsunfähig durch die Schuld einer anderen Person verursacht wurde, dann kann dieser öffentliche Arbeitgeber, wenn er während dieser Periode den Lohn weiterzahlen muss, diesen vom Schadensverursacher zurückfordern.

2 Bedingungen sind hierfür notwendig: 

- Es muss sich um einen entgangenen Lohn oder eine Last handeln, die mit dem Lohn verbunden ist; 

- Es muss aus den Bestimmungen ergehen, dass diese Zahlung nicht definitiv zu Lasten des öffentlichen Arbeitgebers bleiben sollte. 

Am 20. April 2023 hat der Kassationshof entschieden, dass der öffentliche Arbeitgeber nicht das Geld zurückfordern darf, dass er zahlen muss, wenn er den Arbeitnehmer aus Arbeitsunfähigkeitsgründen definitiv verrentet. (Kass. 20/04/2023, C.18.0554.F) 

 

Breynegesetz: Die Feststellungen eines Gerichtsexperten sind keine provisorische Abnahme.

Die Breynegesetzgebung verbindet die provisorische Abnahme mit verschiedenen Rechtswirkungen. 

So kann der Käufer oder der Bauherr die Nichtigkeit des Vertrags nach der provisorischen Abnahme nicht mehr verlangen. 

Als provisorische Abnahme gilt nur ein geschriebenes und kontradiktorisches Dokument, welches von den Parteien stammt. 

Es gibt jedoch 2 Ausnahmen, nämlich, wenn der Käufer oder der Bauherr die Immobilie bewohnt, oder wenn die eben genannten Parteien eine Aufforderung des Unternehmers oder des Verkäufers zur provisorischen Abnahme zu schreiten, unbeantwortet lassen. 

Der Brüsseler Appellationshof war mit der Frage befasst, ob der Bericht eines Sachverständigen, der durch ein Gericht bezeichnet wurde und die Unfertigkeiten, sowie Mängel aufführen sollte, als provisorische Abnahme gelten kann. 

Für das Brüsseler Gericht reichte ein solches Gutachten aus. 

Der Kassationshof hat diese Entscheidung gekippt. 

Der Kassationshof ist der Ansicht, dass ein solcher Bericht nur als provisorische Abnahme gelten kann, wenn der Bauherr oder der Käufer den Willen hatte, zur Abnahme zu schreiten. (Kass., 6/04/2023, C.22.354.F/4).  

 

Feuer im Mietobjekt: Fehlende Feuermelder VERSUS, brennende Zigarette

 

In einem Mietobjekt ist der Mieter auf dem Sofa mit der Zigarette in der Hand eingeschlafen.

 

Das Mietobjekt fängt Feuer und der Mieter wird schwer verletzt.

 

Der vermietende Eigentümer war der Ansicht, dass die Verantwortung für das Feuer dem Mieter überlassen werden muss, weil er nicht beweisen konnte, dass das Feuer ohne seinen Fehler zustande gekommen ist.

 

Der Mieter stellte jedoch Ansprüche gegen den Vermieter, weil dieser keine Rauchmelder in der Wohnung angebracht hat.

 

Das Gericht entschied, dass sowohl der Vermieter als auch der Mieter einen Fehler begangen haben, dass jedoch, aufgrund der Schwere der Fehler ¼ des Schadens durch den Vermieter zu decken ist (fehlende Rauchmelder) und ¾ des Schadens durch den Mieter (brennende Zigarette / eingeschlafen).

 

Der Kassationshof hat dieses Urteil annulliert. 

 

Der Richter durfte zwar sowohl den Eigentümer als auch den Mieter für den Schaden haftbar machen.  Er durfte das Ausmaß des Schadens jedoch nicht von der Schwere des Fehlers abhängig machen.  Er musste konkret prüfen, welcher Fehler, ungeachtet, wie schwer er war, in welchem Maße zum Schaden beigetragen hat (Kass., 1/12/2022, C.22.0139.F). 

Zur Entgegenhaltbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Es ist in Belgien grundsätzlich nicht verboten sich auf die klein gedruckten allgemeinen Bedingungen zu berufen, um von seinem Vertragspartner die Erfüllung einer Verpflichtung zu einzufordern.

 Die belgischen Gerichte verlangen jedoch, dass, damit ein Gläubiger sich auf diese allgemeinen Vertragsbedingungen berufen kann, er den Beweis erbringt, dass der Verpflichtungsschuldner die AGB zur Kenntnis nehmen konnte und mit ihnen einverstanden war.

 Der Kassationshof entschied, dass ein einfacher Verweis auf die AGB bei Vertragsabschluss nicht ausreicht, um diesen Beweis zu erbringen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich, ein einfacher Verweis auf Bedingungen, die auf einer Internetseite zur Verfügung stehen, bzw. im Betriebssitz einsehbar sind, nicht ausreicht (Kass. 14/05/2021, C.20.0506.N).

Wallonische Region verbietet Ausweisungen vom 1. November 2022 bis zum 15. März 2023

Durch ein Dekret vom 22. September 2022, welches am 11. Oktober 2022 in Kraft tritt, verbietet die Wallonische Region die Ausweisungen von Mietern zwischen dem 1. November 2022 und dem 15. März 2023, selbst wenn diese durch eine Gerichtsentscheidung oder eine Verwaltungsentscheidung angeordnet wurde, es sei denn die Grundlage für diese Entscheidung sei die öffentliche Sicherheit gewesen, die Gesundheit der Person, die die Immobilie benutzt oder wenn diese die Immobilie willentlich beschädigt.

Seitdem die Deutschsprachige Gemeinschaft die Kompetenz für den Wohnungsbau übernommen hat, gelten die Entscheidungen der Wallonischen Region nicht mehr auf dem Deutschsprachigen Sprachgebiet.

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