COVID-19: Die Kündigungsfrist läuft nicht während einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit aufgrund von Corona.

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlassen möchte, stehen ihm verschiedene Möglichkeiten offen: Eine davon ist die Entlassung des Arbeitnehmers mittels Ableistung einer Kündigungsfrist.

Während dieser Frist, deren Länge aufgrund des Dienstalters bestimmt wird, erbringt der Arbeitnehmer weiterhin seine Arbeitsleistungen, für die er von seinem Arbeitgeber wie gewohnt entlohnt wird.

Die Kündigungsfrist läuft jedoch nicht in gewissen Situationen, in denen keine Arbeitsleistungen erbracht werden müssen (z.B. Jahresurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen, …).

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Verfassungsgerichtshof: Geht der Standesbeamte von einer missbräuchlichen Anerkennung eines Abstammungsverhältnisses aus, müssen die betroffenen Personen vor Gericht ziehen können.

Im Jahre 2017 hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, um gegen missbräuchliche Anerkennungen eines Abstammungsverhältnisses (in der Regel: missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen) vorzugehen.

Von einer missbräuchlichen Anerkennung eines Abstammungsverhältnisses spricht man, wenn offensichtlich ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nur auf einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil abzielt. Ähnlich wie bei der Bekämpfung von Scheinehen und vorgetäuschten gesetzlichen Zusammenwohnen möchte man vermeiden, dass allein deswegen Verwandtschaftsverhältnisse geschaffen werden, um einen Aufenthalt in Belgien erhalten zu können.

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Der Kassationshof präzisiert den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers im Falle einer Belästigungsklage.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass ein Arbeitnehmer, der eine Belästigungsklage eingereicht hat, einen gewissen Kündigungsschutz genießt.

Ein Arbeitgeber darf demnach einem Arbeitnehmer, der eine Belästigungsklage eingereicht hat, nicht kündigen, es sei denn wegen Gründen, die unabhängig von der Anzeige sind. 

Die Frage, die sich stellte, war, ob eine Vertragsauflösung nur verboten ist, weil der Arbeitnehmer eine Belästigungsklage eingereicht hat, oder ob die Auflösung des Arbeitsvertrages auch mit den Fakten begründet werden kann, die Anlass zu dieser Anzeige gegeben haben.

Der Kassationshof ist der Ansicht, dass das Kündigungsverbot nur darauf beschränkt ist, dass es dem Arbeitgeber verboten ist den Vertrag aufzulösen, weil der Arbeitnehmer eine Belästigungsklage eingereicht hat.

Die Kündigung darf sehr wohl durch Fakten, die im Rahmen der Belästigungsklage erwähnt wurden, gerechtfertigt werden (Kass., 20/01/2020, S.19.0019.F).

Landpachtverträge : Das Vorhandensein einer Städtebaugenehmigung ist keine Voraussetzung um das Vorkaufsrecht des Pächters zu hemmen.

Wenn ein Verpächter das Land, das Gegenstand eines Landpachtvertrages ist, verkaufen möchte, hat der Pächter, in der Regel, ein Vorkaufsrecht.  Vereinfacht ausgedrückt, muss dem Pächter eigentlich gestattet werden den Grund und Boden zu denselben Bedingungen zu kaufen, wie der interessierte Käufer.

Artikel 52, 7° des Gesetzes über die Landpachtverträge sieht vor, dass dieses Vorkaufsrecht dem Pächter nicht gewährt wird, wenn die zu verkaufende Parzelle Bauland ist. 

Ein Pächter befasste den Kassationshof mit der Frage, ob das Vorkaufsrecht nur dann wegfällt, wenn für das Bauland schon ein Städtebaugenehmigung bezüglich eines spezifischen Projekt vorliegt.  Der Kassationshof hat entschieden, dass dies nicht der Fall ist.  Damit der Verpächter, dem Pächter das Vorkaufsrecht verweigern kann, reicht es, dass die zu verkaufende Parzelle Bauland ist (Kass., 24/01/2020, C.19.0189.F).

N.B. Das Gesetz sieht vor, dass der Verpächter zu jedem Zeitpunkt einen Landpachtvertrag beenden kann, wenn er Inhaber einer Baugenehmigung ist.  Wenn der Verpächter den Landpachtvertrag also beenden möchte, muss er nicht nur Bauland haben, sondern auch in Besitz einer Städtebaugenehmigung sein!

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