Ein Arbeiter, der Opfer eines Arbeitsunfalls wird, hat, wenn der Arbeitsunfall eine zeitweilige und/oder permanente Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, Anrecht auf eine Entschädigung.
Diese Entschädigung basiert auf den Grundlohn, der im Wesentlichen von dem Lohn abhängt, den der Arbeiter im Jahr vor dem Arbeitsunfall verdient hat.
Wenn der Arbeiter nur ein Teilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen hat, wird der Lohn berücksichtigt, der im Rahmen dieses Teilzeitarbeitsverhältnisses ausgezahlt wird.
Wenn ein Arbeiter jedoch mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse abgeschlossen hat, muss der Lohn der kumulierten Teilzeitarbeitsverhältnisse berücksichtigt werden.
Wenn ein Arbeiter jedoch ein Teilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen hat und einen Volltagarbeitsvertrag und der Arbeitsunfall während der Ausübung des Teilzeitarbeitsverhältnisses geschehen ist, erlaubte die Gesetzgebung keine Kumulierung der Löhne.
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass diese Situation verfassungswidrig sei.
In diesem Fall muss nun der Teilzeitarbeiter seine Entschädigung auf Basis des Lohnes ausbezahlt bekommen, den er für seine Teilzeitarbeit erhält, der jedoch hypothetisch auf einen Ganztagslohn aufgestockt wird. Vereinfacht ausgedrückt wird man errechnen, wieviel dieser Teilzeitarbeiter verdient hätte, wenn er Ganztagsarbeiter gewesen wäre (VGH, Nr.° 155/2019, 24/10/2019).