Außer bei Lebensversicherungen, oder bei Kredit-und Krankenversicherungen hat der Versicherungsnehmer die Verpflichtung, während der Versicherungsvertrag läuft, der Versicherungsgesellschaft alle neuen oder veränderten Umstände mitzuteilen, die einen Einfluss auf das versicherte Risiko haben.
Wenn der Versicherungsnehmer dies versäumt, kommt es im Schadensfall entweder zu einer proportionalen Reduzierung der Eintrittspflicht der Versicherungsgesellschaft, oder, wenn die Versicherungsgesellschaft belegen kann, dass sie, wenn sie die veränderten oder neuen Umstände gekannt hätte, den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, zu einer Eintrittsweigerung. In diesem letzten Fall muss die Versicherungsgesellschaft die Prämien, die gezahlt worden sind, zurückzahlen. Es stellte sich die Frage, ob die Prämien, die während der Gesamtdauer des Vertrags bezahlt wurden, zurückzuerstatten sind, oder nur ab dem Zeitpunkt, an dem die neuen oder veränderten Umstände eingetreten sind. Der Appellationshof von Mon war der Ansicht, dass die gesamten Prämien, die während der Dauer des Versicherungsvertrags gezahlt worden sind, zurückzuzahlen sind. Der Kassationshof hat diese Entscheidung kassiert. Die Versicherungsgesellschaft muss nur die Prämien zurückzahlen, die sie ab der Veränderung der Umstände, bzw. ab Eintritt der neuen Umstände kassiert hat (Kass., 20/06/2019, C.18.0239.F).