Der Transportvertrag beinhaltet den Lade-und Entladevorgang.

 Ein Transportvertrag bezüglich der Beförderung von Personen oder von Gütern impliziert, außer gegenteilige vertragliche Vereinbarungen, auch die Beladung und Entladung der zu transportierenden Personen oder Güter (Kass., 20/09/2019, C.18.0448 + C.18.0461. F).

 

Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch ein Unternehmen wurde geregelt.

Der Königliche Erlass vom 5. April 2019 bezüglich des Verkaufs von Gebrauchtfahrzeugen, welcher am 1. November 2019 Kraft getreten ist, regelt speziell den Verkauf dieser Fahrzeuge.

Es ist unter anderem vorgesehen, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss und, verpflichtend, verschiedene Hinweise zu enthalten hat, wie zum Beispiel die Beschreibung des Autos, seine spezifischen, wesentlichen Eigenschaften, den Preis, den Lieferort und das Lieferdatum.

Eine Anzahlung von höchstens 15 % darf vom Verkäufer gefragt werden und dem Vertrag muss ein durch den Gesetzgeber bestimmter Anhang beigefügt werden.

Der Kassationshof präzisiert das Ausmaß der Verpflichtung auf Rückzahlung der Prämien durch die Versicherung, im Fall von nicht angezeigten neuen, oder veränderten Umständen, die das versicherte Risiko beeinflussen.

Außer bei Lebensversicherungen, oder bei Kredit-und Krankenversicherungen hat der Versicherungsnehmer die Verpflichtung, während der Versicherungsvertrag läuft, der Versicherungsgesellschaft alle neuen oder veränderten Umstände mitzuteilen, die einen Einfluss auf das versicherte Risiko haben.

Wenn der Versicherungsnehmer dies versäumt, kommt es im Schadensfall entweder zu einer proportionalen Reduzierung der Eintrittspflicht der Versicherungsgesellschaft, oder, wenn die Versicherungsgesellschaft belegen kann, dass sie, wenn sie die veränderten oder neuen Umstände gekannt hätte, den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, zu einer Eintrittsweigerung. In diesem letzten Fall muss die Versicherungsgesellschaft die Prämien, die gezahlt worden sind, zurückzahlen. Es stellte sich die Frage, ob die Prämien, die während der Gesamtdauer des Vertrags bezahlt wurden, zurückzuerstatten sind, oder nur ab dem Zeitpunkt, an dem die neuen oder veränderten Umstände eingetreten sind. Der Appellationshof von Mon war der Ansicht, dass die gesamten Prämien, die während der Dauer des Versicherungsvertrags gezahlt worden sind, zurückzuzahlen sind. Der Kassationshof hat diese Entscheidung kassiert. Die Versicherungsgesellschaft muss nur die Prämien zurückzahlen, die sie ab der Veränderung der Umstände, bzw. ab Eintritt der neuen Umstände kassiert hat (Kass., 20/06/2019, C.18.0239.F).

Entschuldbarkeit: Der Kassationshof räumt dem Gläubiger ein Berufungsrecht ein.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen kann ein Konkursschuldner, noch vor Ablauf des Konkursverfahrens, einen Antrag auf Entschuldbarkeit einreichen. Wenn diesem Antrag stattgegeben wird, ist der Konkursschuldner, bis auf wenige Ausnahmen, schuldenfrei.

Der Gläubiger, der im Rahmen des Konkursverfahrens freiwillig beigetreten ist, hat das Recht gegen die Entscheidung des Unternehmensgerichts bezüglich der Entschuldbarkeit Berufung einlegen (Kass., 2/05/2019, C.18.0364.F).

Der Verfassungsgerichtshof stellt klar: Gesellschaften und Händler müssen auch ihre Unternehmensnummer angeben, wenn sie ihre Klage durch Antrag, Schlussanträge oder andere Verfahrensdokumente einleiten.

Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches sieht vor, dass eine Klage, die von einem kommerziellen oder handwerklichen Unternehmen durch eine Gerichtsvollzieherladung eingeleitet wird, die Unternehmensnummer des klagenden Unternehmens aufführen muss.

Das Gesetz sieht nichts Vergleichbares für den Fall vor, wenn ein Unternehmen die Klage per Antrag oder durch Schlussanträge einleitet. Die Auslegung des Gesetzes, dass in diesem Fall die Unternehmensnummer nicht aufgeführt werden muss, ist verfassungswidrig. Dies bedeutet konkret, dass ein Unternehmen, wenn es klagt, immer die Unternehmensnummer anführen muss (VGH.22/11/2018, n°160/2018).

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