COVID-19: Vorübergehende Anpassung der Prozedur beim Staatsrat (Aufschiebung von Fristen und schriftliches Verfahren).

Im Rahmen der Coronamaßnahmen wurde die Funktionsweise der Gerichte vorübergehend angepasst. Durch den Sonderbefugniserlass Nr. 12 vom 21. April 2020 wurde auch die Prozedur der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angepasst.

Alle Fristen für die Einleitung eines Verfahrens (insbesondere Nichtigkeitsklagen) vor dem Staatsrat sowie alle Fristen, die im Rahmen der Bearbeitung einer Klage durch den Staatsrat (Hinterlegung von Schriftsätzen, …) einzuhalten sind, die zwischen dem 9. April und 3. Mai 2020 ausliefen, wurden automatisch bis zum 2. Juni 2020 verlängert.

Logischerweise gilt diese Fristverlängerung nicht für Eilverfahren (Aussetzungsklagen in äußerster Dringlichkeit). Solche Anträge werden weiterhin bearbeitet, können jedoch vorläufig ohne öffentliche Sitzung durch den Staatsrat in Beratung genommen werden, vorausgesetzt alle Parteien sowie der Auditor konnten schriftlich ihre Anmerkungen vorbringen. Eine Anhörung via Videokonferenz ist jedoch ebenfalls möglich.

Auch die „gewöhnlichen“ Verfahren vor dem Staatsrat (Nichtigkeitsklagen, Anträge auf Entschädigung) können, mittels Einverständnis aller Parteien, ohne öffentliche Sitzung durch den Staatsrat bearbeitet werden.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Fristen zwecks Einreichung und Bearbeitung von Klagen (mit Ausnahme der Klagen in äußerster Dringlichkeit) beim Staatsrat teilweise vorläufig verlängert wurden und vorläufig ein schriftliches Verfahren (ohne öffentliche Sitzung) Anwendung findet.

Wenn Sie sich die Frage stellen, ob Sie von dieser Fristverlängerung profitieren können, können Sie Kontakt mit unserer Kanzlei aufnehmen.

 

COVID-19: Asylbewerber dürfen bis zum 30. Juni 2020 in den kritischen Sektoren arbeiten, auch wenn ihr Asylantrag vor weniger als vier Monaten eingereicht wurde.

Ausländer, die über eine Eintragungsbescheinigung – Muster A (sog. „orange Karte“) verfügen, da sie in Belgien einen Asylantrag eingereicht haben, dürfen im Prinzip erst dann in Belgien arbeiten, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate ab Einreichung ihres Asylantrages keine negative Entscheidung des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose erhalten haben.

Durch den Sonderbefugniserlass Nr. 14 vom 27. April 2020 wurde diese Wartezeit aufgehoben: Asylantragsteller müssen somit nicht mehr vier Monate abwarten, um in Belgien arbeiten zu dürfen, vorausgesetzt sie haben ihren Asylantrag vor dem 18. März 2020 eingereicht und der Arbeitgeber garantiert für den Empfang des Asylantragstellers.

Zu den kritischen Sektoren gehören beispielsweise der Lebensmittelsektor und die Landwirtschaft.

Verbot in anderen Verfahren der Nutzung gewisser Beweisunterlagen, die in Familienangelegenheiten entstanden sind:

In Anwendung der Artikel 50 und 55 des Gesetzes vom 08/04/1965 bezüglich des Jugendschutzes dürfen die Prozedurunterlagen bezüglich der Persönlichkeit des interessierten Minderjährigen und des Milieus in dem er lebt nur im Rahmen dieser Prozedur und im Interesse des Minderjährigen genutzt werden.

Solche Dokumente können jedoch auch in anderen Verfahren entstehen, wie zum Beispiel, wenn, bei einer Scheidung, über die Beherbergung des Kindes diskutiert wird. Für die anderen Verfahren gibt es jedoch keine ähnliche Ausschlussbestimmung, sodass eine Partei, die im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt wurde, zu ihrer Verteidigung, eine Expertise, die das minderjährige gemeinsame Kind betraf, hinterlegen wollte.

Der Appellationshof MONS hat diese Beweisunterlagen von den Debatten ausgeschlossen. Der Kassationshof hat diese Entscheidung bestätigt. Er ist der Ansicht, dass die Freiheit seine Verteidigung zu organisieren, wie es der angeklagten Person gefällt und die Freiheit, jegliche Unterlagen zu nutzen, die in ihrem Besitz sind, hier vor dem übergeordneten Interesse des minderjährigen Kindes weichen muss (Kass., 04/12/19, p. 18.0531.F).

Zu Unrecht gezahlte Arbeitslosenunterstützungen: Die Bruttobeträge sind zurückzuerstatten.

Die Arbeitslosenunterstützung, die eine Person erhält, besteht aus dem Nettobetrag, den die entsprechende Person einkassiert und aus dem Steuervorabzug, den die Zahlstelle direkt an die Steuerverwaltung abführt.

Wenn jemand zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung erhalten hat, wird diese zurückgefordert. Bezüglich der Frage, ob der Sozialversicherte nur die Beträge zurückzahlen muss, die er effektiv erhalten hat, oder auch die Summe, die die Zahlstelle sofort an die Steuerverwaltung bezahlt hat, war der Arbeitsgerichtshof Lüttich der Ansicht, dass nur der Nettobetrag zurückgefordert werden kann.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung kassiert. Die Gerichte müssen den Sozialversicherten zur Rückzahlung des Bruttobetrags, d.h. der Summe, die er erhalten hat und der Summe, die an das Steueramt abgeführt wurde, verurteilen (Kass., 02/12/2019, S. 19.0038.F).

Handy am Steuer: Neues vom Kassationshof

Artikel 8.4 des königlichen Erlasses zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße sieht folgendes vor:

„Der Führer eines Fahrzeugs darf ein tragbares Telefon nur benutzen und es dabei in der Hand halten, wenn sein Fahrzeug hält oder parkt“.

Aber was bedeutet „ein tragbares Telefon benutzen und es dabei in der Hand halten“?

Der Entscheid vom 14. Januar 2020 des Kassationshofes gibt Antwort auf diese Frage.

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