Artikel 1384, Absatz 3 des ZGB verfügt, dass ein Arbeitgeber haftbar ist für die Fehler, die sein Arbeitnehmer, in Ausführung des Arbeitsverhältnisses, gegenüber einer Drittperson begeht.
In einer Angelegenheit, die der Kassationshof zu beurteilen hatte, hat ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer auf einer Baustelle angefahren. Die Versicherung, die das Baustellenfahrzeug versichert, hat das Opfer entschädigt und dann eine Subrogationsklage gegen den Arbeitgeber eingeleitet. Sie warf auf, dass der Arbeitgeber, der auf Basis der eben genannten gesetzlichen Bestimmung verantwortlich für den Fehler seines Arbeitnehmers ist, die Ausgaben, die sie für das Opfer des Unfalls hat tätigen müssen, übernehmen muss.
Der Arbeitgeber warf auf, dass Artikel 1384, Absatz 3 des Zivilgesetzbuches nicht greift, wenn der Fehler durch einen Arbeitnehmer einen Schaden an einem anderen Arbeitnehmer hat entstehen lassen, weil es sich hierbei nicht um eine Drittperson handelt.
Der Kassationshof sah dies anders.
Er entschied, dass der Arbeitgeber verantwortlich ist für den Fehler seines Arbeitnehmers, auch wenn das Opfer dieses Fehlers ein anderer Arbeitnehmer ist (Kass., 7/02/2020, C.19.0309.F).