Verfassungsgerichtshof: Bei einer Familienzusammenführung mit einem Belgier muss auch das Einkommen seines Partners berücksichtigt werden

Eine der Bedingungen für eine Familienzusammenführung mit einem sesshaften Belgier* ist, dass ausreichende, stabile und regelmäßige Existenzmittel vorliegen.

Das Ausländeramt und ein Teil der Rechtsprechung gingen bisher davon aus, dass nur die persönlichen Existenzmittel des sesshaften Belgiers berücksichtigt werden können und nicht eventuelle Einkünfte seines Partners.

In seinem Entscheid Nr. 38/2026 vom 2. April 2026 hat der Verfassungsgerichtshof diese Auslegung für verfassungswidrig erklärt.

Zukünftig muss das Ausländeramt – zumindest bei Familienzusammenführungen im Rahmen einer registrierten Partnerschaft mit einem sesshaften Belgier - demnach auch Existenzmittel berücksichtigen, welche nicht ausschließlich vom Zusammenführenden (dem Belgier) stammen. Das Einkommen des Partners, welcher den Aufenthalt beantragt, muss demnach ebenfalls berücksichtigt werden.

* Unter „sesshaftem Belgier“ versteht man einen Belgier, der sein Recht auf Freizügigkeit als Unionsbürger nicht ausgeübt hat, d.h. der nie in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelebt (oder gearbeitet) hat.

 

Ein Elektroroller ist ein Fahrzeug

Der Kassationshof entschied, dass ein Elektroroller ein Fahrzeug im Sinne des Gesetzes vom 16. März 1968 über den Straßenverkehr ist.

 Ein Fahrer eines solchen Rollers kann somit wegen Trunkenheit verfolgt und verurteilt werden.

 Um den Roller gefahren zu sein reicht es, wenn er nach vorne gedrückt wird, auch wenn er nicht elektrisch betätigt wurde.

 Der Fahrer des Elektrorollers, der diesen nach vorne drückt ohne den elektrischen Motor benutzt zu haben, kann wegen Trunkenheit verurteilt werden.

(Kass. 30.04.2024, P.24.0183.N)

Die Verpflichtung den Namen des Fahrers bekanntzugeben besteht auch nach mündlicher Aufforderung

Wenn ein Kennzeichen eines Autos auf eine juristische Person zugelassen ist und mit dem Auto eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung begangen wird, dann besteht für den Verantwortlichen der Gesellschaft die Verpflichtung den Namen des Fahrers des Fahrzeugs herauszugeben.

Tut er dies nicht, begeht er eine Straftat.

Die Aufforderung den Namen des Fahrers bekanntzugeben, muss nicht schriftlich erfolgen. Es reicht wenn die Polizei den Verantwortlichen der Gesellschaft eine mündliche Aufforderung übermittelt, die in einem Protokoll festgehalten wurde. Ab dann läuft die 15 Tagesfrist, um die Auskunft zu erteilen.

(Kass. 4.03.2025, P.24.0760)

 

Der Verfassungsgerichtshof setzt verschiedene Maßnahmen im Bereich der Aufnahme von Asylbewerbern und der Familienzusammenführungen mit Personen mit subsidiärem Schutz aus

Asylbewerber haben im Prinzip Anrecht auf Aufnahme, welche in der Regel die Form einer materiellen Hilfe (Beherbergung, Nahrung, etc.), sprich meistens eine Unterbringung in einem Asylzentrum annimmt. Vor der Reform von Sommer 2025 war es in besonderen Fällen möglich, eine finanzielle Hilfe zu bekommen, insbesondere wenn das Aufnahmenetz von FEDASIL überlastet war und es keine Unterbringungsplätze mehr gab. Viele Asylbewerber befanden sich mangels ausreichender Plätze auf der Straße.

Durch zwei Gesetze vom 14. Juli 2025 hat die Föderalregierung diese Regelung reformiert:

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Verfassungsgerichtshof äußert sich zur Sprache der Protokolle über Taten, die im deutschen Sprachgebiet begangen worden sind

In seinem Entscheid Nr. 156/2025 vom 27. November 2025 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Auslegung, wonach ein Protokoll in Bezug auf Taten, die im deutschen Sprachgebiet begangen wurden,  auf Französisch oder Niederländisch verfasst werden muss, wenn dieses in einem anderen Sprachgebiet als dem deutschen abgefasst wurde, nicht mit dem Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot sowie dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist.

Mit der Verfassung vereinbar ist hingegen die Auslegung, wonach ein Protokoll in Bezug auf Taten, die im deutschen Sprachgebiet begangen wurden,  auf Deutsch verfasst werden muss, unabhängig vom Sprachgebiet, in dem dieses Protokoll abgefasst wurde.

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