Inkrafttreten des neuen belgischen Strafgesetzbuches

Was sich für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Behörden ändert

1. Hintergrund der Reform

Belgien verfügt nun über ein umfassend reformiertes Strafgesetzbuch, das das Strafgesetzbuch von 1867 schrittweise ablöst und an die heutigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und institutionellen Realitäten anpasst.

Ziele des Gesetzgebers sind insbesondere: eine bessere Verständlichkeit des Strafrechts für Bürger und Praktiker sowie eine wirksamere Reaktion auf aktuelle Formen der Kriminalität, insbesondere Wirtschafts‑, Umwelt‑ und organisierte Kriminalität.

2. Neue Einteilung der Straftaten

2.1. Früheres System

Nach dem Strafgesetzbuch von 1867 wurden Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen eingeteilt, je nach Art der angedrohten Strafe (Zuchthaus‑, Korrektions‑ oder Polizeistrafe).

Diese Einteilung hatte weitreichende Folgen, etwa für:

  • die Zuständigkeit der Gerichte (Schwurgericht, Korrektionalgericht, Polizeigericht),
  • die Verjährungsfristen,
  • die Möglichkeit der „Korrektions‑“ oder „Polizeilichmachung“ von Verbrechen. 

In der Praxis führte die weitgehende Korrektionsmachung vieler Verbrechen zu einem unübersichtlichen System, das für Betroffene schwer nachzuvollziehen war.

2.2. Neue Rechtslage

Das neue Strafgesetzbuch schafft die Dreiteilung Verbrechen/Vergehen/Übertretungen ab und verwendet einheitlich den Begriff der „Straftat“, die nach Strafniveaus (vom geringsten bis zum schwersten Unrecht) eingestuft wird.

Konkrete Folgen:

  • Die Schwere einer Straftat wird anhand des vorgesehenen Strafniveaus beurteilt, nicht mehr anhand historischer Kategorien. 
  • Die Terminologie wird in der gesamten Ausführungsgesetzgebung vereinheitlicht; ein Königlicher Erlass vom 16. Juni 2026 passt zahlreiche Texte an den neuen Begriff der „Straftat“ an.

Für Privatpersonen wird verständlicher, wie schwer ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich wiegt.
Für Unternehmen erleichtert die Angleichung an das Wirtschafts‑ und Sozialstrafrecht die Einschätzung strafrechtlicher Risiken.
Für Behörden entfallen Unsicherheiten, die etwa aus der Korrektionsmachung von Verbrechen resultierten.


3. Strafen: von der Haftzentrierung zu einer abgestuften Sanktionspalette

3.1. Früheres System

Das Strafgesetzbuch von 1867 war im Kern auf Freiheitsstrafen (Zuchthaus, Haft, Gefängnis) und Geldstrafen ausgerichtet, ergänzt um einige Nebenstrafen. 

Spätere Reformen führten zwar Alternativen wie Arbeitsstrafen, Bewährung, elektronisch überwachte Haft oder (bedingte) Aussetzung ein, doch fehlte eine klare Hierarchie der Sanktionen und eine allgemeine gesetzliche Umschreibung der Strafzwecke. 

In der Praxis blieb die Freiheitsstrafe die Referenz, andere Sanktionen wurden häufig als bloße Milderungen wahrgenommen.

3.2. Neue Rechtslage

Das neue Strafgesetzbuch führt eine nach Niveaus abgestufte Sanktionsordnung ein und formuliert ausdrücklich die Ziele der Strafe:

  • Ausdruck gesellschaftlicher Missbilligung,
  • Schutz der Allgemeinheit,
  • Wiedergutmachung des Schadens,
  • Resozialisierung des Täters,
    unter dem Leitprinzip der Verhältnismäßigkeit

Zentrale Punkte:

  • Freiheitsentzug wird zum „ultima ratio“: Der Richter soll nach Möglichkeit auf nicht freiheitsentziehende Hauptstrafen zurückgreifen (Arbeitsstrafe, Bewährung, Verbote, selbständige Einziehung usw.). 
  • Die Einziehung kann als selbständige Hauptstrafe verhängt werden – besonders bedeutsam bei Wirtschafts‑ und Vermögensdelikten. 
  • Die Strafniveaus ermöglichen eine feinere Abstufung der Sanktionen und erhöhen die Transparenz für Betroffene.

Für Privatpersonen eröffnet dies mehr Spielraum für Strafen, die auf Wiedergutmachung, Betreuung und soziale Reintegration ausgerichtet sind, statt auf kurze Freiheitsstrafen. 
Für Unternehmen rückt die wirtschaftliche Sanktionierung in den Vordergrund (Geldstrafen, Einziehung unrechtmäßiger Gewinne, Berufs‑ und Tätigkeitsverbote). 
Für Behörden bedeutet die Diversifizierung der Strafen einen erhöhten Bedarf an professioneller Vollzugssteuerung (Bewährung, elektronische Überwachung etc.), der durch ein eigenes Übergangsrecht geregelt wird.


4. Strafrechtliche Verantwortung von juristischen Personen

4.1. Früheres System

Mit dem früheren Artikel 5 Strafgesetzbuch (nunmehr Artikel 18 des neuen Strafgesetzbuches) wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen eingeführt: Gesellschaften, Vereine und Stiftungen konnten eigenständig wegen Straftaten belangt werden, die in ihrem Interesse oder durch ihre Organe begangen wurden. 

Gleichzeitig galten jedoch:

  • lange Zeit Ausnahmen bzw. faktische Immunitäten für bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts, die erst durch das Gesetz vom 11. Juli 2018 aufgehoben wurden, 
  • eine nur verstreut geregelte oder dogmatisch entwickelte Liste erfasster Einheiten (z. B. Personengesellschaften in Gründung, einfache Gesellschaften).

4.2. Neue Rechtslage

Das neue Strafgesetzbuch bestätigt und präzisiert die Verantwortlichkeit juristischer Personen:

  • Artikel 18 übernimmt die Regel der eigenständigen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für alle juristischen Personen, einschließlich der öffentlich‑rechtlichen Körperschaften.
  • Bestimmte rechtsfähige oder ihnen gleichgestellte Gebilde ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. einfache Gesellschaft, Gesellschaft in Gründung) werden ausdrücklich wie juristische Personen behandelt. 
  • Artikel 40 sieht ein besonderes Sanktionsregime für bestimmte öffentliche Körperschaften (Bund, Gemeinschaften, Regionen, Gemeinden usw.) vor. 

Für Unternehmen ist klar: Die Gesellschaft selbst kann – unabhängig von der Verantwortlichkeit natürlicher Personen – mit auf sie zugeschnittenen Strafen (Geldstrafe, Einziehung, Verbote) belegt werden. Compliance‑Strukturen und interne Kontrollen gewinnen damit weiter an Bedeutung. 
Für öffentliche Behörden wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit – bei angepasster Sanktionsform – ausdrücklich anerkannt und erhöht so den Druck zu rechtmäßigem und integem Verwaltungshandeln. 
Für Privatpersonen bedeutet dies, dass die Verfolgung der juristischen Person die individuelle Verantwortlichkeit von Organen, Geschäftsführern oder Mitarbeitern nicht ersetzt, sondern ergänzen kann.


5. Verjährung der Strafverfolgung

5.1. Früheres System

Vor der Reform 2024 war die Verjährung der Strafverfolgung gekennzeichnet durch:

  • kürzere Fristen (z. B. in der Regel 5 Jahre für Vergehen),
  • ein komplexes System von primärer und sekundärer Verjährungsfrist,
  • zahlreiche Unterbrechungsgründe, bei denen nahezu jeder Verfolgungsakt die Frist neu in Gang setzte. 

Die Einordnung als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung – und deren Veränderung durch Korrektions‑ oder Polizeilichmachung – wirkte sich unmittelbar auf die Verjährung aus und führte zu erheblicher Unsicherheit, insbesondere in langwierigen Wirtschafts‑ und Finanzstrafsachen. 

5.2. Neue Rechtslage

Das Gesetz vom 9. April 2024 („Droit de la procédure pénale I“) hat Artikel 21 des Vorläufigen Titels der Strafprozessordnung grundlegend neu gefasst: 

  • Verlängerung der Verjährungsfristen:
    • bis zu 30 Jahre für die schwersten Straftaten,
    • 20 bzw. 15 Jahre für weitere Verbrechensformen,
    • 10 Jahre für die meisten Vergehen,
    • 1 Jahr für Übertretungen. 
  • Abschaffung des Systems primärer/sekundärer Frist und der Unterbrechung:
    • es gibt keine Unterbrechung mehr, sondern nur noch Hemmungsgründe in eng umschriebenen Fällen,
    • die Verjährung ruht, sobald das erkennende Gericht mit der Sache befasst ist. 

Das neue Strafgesetzbuch mit seiner Einstufung nach Strafniveaus fügt sich in dieses System ein: maßgeblich für die Verjährung ist die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe, unabhängig von etwaigen Milderungen durch Strafzumessung oder Abstufungen. 

Für Privatpersonen bedeutet dies, dass schwerwiegende Delikte – insbesondere gegen Personen oder im Vermögensbereich – länger verfolgbar bleiben. 
Für Unternehmen verlängert sich der Verfolgungszeitraum für komplexe Wirtschafts‑ und Finanzdelikte (z. B. Korruption, Untreue, Geldwäsche, Steuerbetrug) deutlich; langfristige Dokumentation und Risikomanagement werden wichtiger. 
Für Behörden wird die Berechnung der Verjährung vereinfacht, was die Bearbeitung umfangreicher Verfahren erleichtert. 


 

 

Rechtsprechung: Religiöse Radikalisierung als Grund für den Ausschluss von nachehelichem Unterhalt

In einem Grundsatzurteil vom 20. März 2026 (Az. C.19.0617.F) hat der Kassationshof die Bedingungen für den Ausschluss des Rechts auf nachehelichen Unterhalt präzisiert. Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob eine „übersteigerte und intolerante“ religiöse Praxis als schwerwiegendes Verschulden im Sinne des Zivilgesetzbuches gewertet werden kann.

 Der Sachverhalt:

 Nach einer Scheidung aufgrund der Zerrüttung der Ehe forderte die Ehefrau Unterhalt. Der Ehemann verweigerte diesen unter Berufung auf Artikel 301 § 2 des Zivilgesetzbuches. Er argumentierte, dass die religiöse Radikalisierung seiner Frau und die daraus resultierende soziale Isolation der Familie die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens unmöglich gemacht hätten.

 Die Entscheidung des Kassationshofs:

 Das Berufungsgericht Lüttich hatte zuvor das Verhalten der Ehefrau als „schwerwiegendes Verschulden“ eingestuft, das zur Zerrüttung der Ehe führte, und den Unterhaltsanspruch versagt. Der Kassationshof hat diese Entscheidung nun bestätigt:

  1. Schwerwiegendes Verschulden: Ein Richter darf das Recht auf Unterhalt verweigern, wenn ein Ehegatte eine Verfehlung begangen hat, die die Fortsetzung des Zusammenlebens unmöglich gemacht hat.

2.Religionsfreiheit vs. Ehepflichten: Der Gerichtshof stellte klar, dass die Berücksichtigung einer „intoleranten religiösen Praxis“ als Verschulden weder gegen den Grundsatz der richterlichen Unparteilichkeit noch gegen die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) verstößt. Wenn die Ausübung der Religion das Familienleben radikal beeinträchtigt und den Partner sowie die Kinder isoliert, überwiegt die Feststellung der Zerrüttungsursache.Fazit für die Praxis:

 Dieses Urteil unterstreicht, dass die persönliche Freiheit – einschließlich der Religionsfreiheit – in der Ehe dort ihre Grenzen findet, wo sie die Grundlagen des gemeinsamen Zusammenlebens zerstört. Für die Praxis bedeutet dies, dass Verhaltensweisen, die zur sozialen Isolation der Familie führen, als schwerwiegendes Verschulden gewertet werden können, welches den Verlust des Unterhaltsanspruchs zur Folge hat.

Der Kassationshof bestätigt die Zulässigkeit gemischter Unterschriften (elektronisch und handschriftlich)

In einem aktuellen Urteil vom 11. Juni 2025 (Nr. P.25.0445.F) hat der belgische Kassationshof eine wichtige Klarstellung zu den formalen Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen getroffen.

Der Sachverhalt:

Ein Beschwerdeführer focht ein Urteil des Strafgerichts Namur an. Sein Argument: Die Entscheidung sei nichtig, da sie sowohl eine elektronische Unterschrift (des Kammervorsitzenden) als auch handschriftliche Unterschriften (der beisitzenden Richter) trug. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass bei einem Dokument, das nicht vollständig digital („entmaterialisiert“) erstellt wurde, eine elektronische Signatur unzulässig sei.

Die Entscheidung des Kassationshofs:

Der Kassationshof wies diese Argumentation zurück. Das Gericht stellte klar, dass weder Artikel 782 des Gerichtsgesetzbuchs noch Artikel 195bis der Strafprozessordnung die Kombination verschiedener Signaturformen verbieten. Ein Urteil ist demnach auch dann rechtsgültig, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers digital und die anderen Mitglieder handschriftlich unterzeichnen.

Fazit für die Praxis: Diese Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit im Übergang zur digitalen Justiz. Formfehler aufgrund „gemischter“ Unterschriftenformate sind ausgeschlossen, solange die Identität der Richter zweifelsfrei feststeht.

Urteil des Kassationshofs: Einziehung von Fahrzeugen bei Verstößen gegen das Umweltgenehmigungsrecht

Der belgische Kassationshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2025 (Nr. P.25.0366.F) eine wichtige Klarstellung zum Umfang der strafrechtlichen Einziehung bei Umweltverstößen vorgenommen.

 

Der Sachverhalt:

Ein Betreiber wurde verurteilt, weil er einen Betrieb der Klasse 2 (Lagerung von mehr als 25 Fahrzeugen zum Verkauf) und einen Betrieb der Klasse 3 (Werkstatt) ohne die erforderlichen Umweltgenehmigungen bzw. Meldungen geführt hatte. Das Berufungsgericht Mons ordnete daraufhin die Einziehung von 15 Fahrzeugen an, die sich auf dem Gelände befanden.

Die Rechtsfrage:

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Fahrzeuge nicht "Gegenstand der Straftat" im Sinne von Artikel 42, 1° des Strafgesetzbuches seien. Seiner Ansicht nach bezog sich die Straftat lediglich auf den Betrieb des Geländes oder der Werkstatt an sich, nicht aber auf die dort befindlichen beweglichen Güter (die Fahrzeuge).

Die Entscheidung:

Der Kassationshof wies diese Argumentation zurück. Er bestätigte, dass die Fahrzeuge, die Gegenstand der unregelmäßigen Lagerung oder Reparatur sind, rechtlich als "Gegenstand der Straftat" (corps du délit) angesehen werden können. Da die Straftat direkt in der unzulässigen Bewirtschaftung dieser Güter bestand, war die Einziehung der Fahrzeuge rechtmäßig.

 

Fazit für die Praxis:

Dieses Urteil verdeutlicht das erhebliche finanzielle Risiko bei Verstößen gegen das Umweltrecht. Nicht nur Geldstrafen drohen, sondern auch die Einziehung der Betriebsmittel oder der gelagerten Waren, sofern diese den Kern der illegalen Tätigkeit bilden.

Aufenthaltsrecht für Staatenlose: Verfassungsgerichtshof erklärt mehrere Bestimmungen für verfassungswidrig

Durch das Gesetz vom 10. März 2024 wurde im belgischen Recht erstmals eine spezifische Aufenthaltsprozedur für Staatenlose eingeführt.

Mehrere Organisationen haben gegen Teile dieses Gesetzes geklagt, da sie der Ansicht sind, Antragsteller im Aufenthaltsverfahren für Staatenlose würden gegenüber Asylbewerbern diskriminiert.

Mit Entscheid Nr. 78/2026 vom 25. Juni 2026 hat der Verfassungsgerichtshof mehrere Bestimmungen der neuen Aufenhaltsprozedur für Staatenlose für nichtig erklärt.

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