In seinem Entscheid Nr. 156/2025 vom 27. November 2025 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Auslegung, wonach ein Protokoll in Bezug auf Taten, die im deutschen Sprachgebiet begangen wurden, auf Französisch oder Niederländisch verfasst werden muss, wenn dieses in einem anderen Sprachgebiet als dem deutschen abgefasst wurde, nicht mit dem Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot sowie dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist.
Mit der Verfassung vereinbar ist hingegen die Auslegung, wonach ein Protokoll in Bezug auf Taten, die im deutschen Sprachgebiet begangen wurden, auf Deutsch verfasst werden muss, unabhängig vom Sprachgebiet, in dem dieses Protokoll abgefasst wurde.