Durch einen Königlichen Erlass vom 12. Juni 2020 wurden die Bezeichnungen der elektronischen Karten für Ausländer angepasst.
Nachstehend finden Sie eine Tabelle mit den neuen Bezeichnungen:
Ehemalige Bezeichnung | Neue Bezeichnung |
A. Bescheinigung der Eintragung im Fremdenregister - vorübergehender Aufenthalt | A. Zeitweiliger Aufenthalt |
B. Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister | B. Unbegrenzter Aufenthalt |
C. Personalausweis für Ausländer | K. Niederlassung |
D. Langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU | L. Langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU |
E. Anmeldebescheinigung | EU. Registrierung – Artikel 8 RL 2004/38/EG |
E+. Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts | EU+. Daueraufenthalt – Artikel 19 RL 2004/38/EG |
F. Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers | F. Familienmitglied EU – Artikel 10 RL 2004/38/EG |
F+. Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers | F+. Familienmitglied EU – Artikel 20 RL 2004/38/EG |
Außerdem wurde die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel für Unionsbürger und deren Familienmitglieder verlängert. So beträgt die Gültigkeitsdauer einer F-Karte nun zehn statt – wie bisher – nur fünf Jahre.
Auch die Fristen, innerhalb derer die Erneuerung eines Aufenthaltstitels beantragt werden muss, wurden angepasst (zwischen dem 40. und 30. Tag vor dem Ablaufdatum).