Die Kirchenfabrik Andenne tätigte eine Ausschreibung, um verschiedene Bauarbeiten an eine ihrer Immobilien durchführen zu lassen.
Der Bauunternehmer, der diesen öffentlichen Markt erhielt, wurde nicht ganz bezahlt und wendete sich dann gegen die Stadt Andenne mit dem Argument, dass diese die gesetzliche Verpflichtung habe die Kosten der Kirchenfabrik in ihrem Haushalt einfließen zu lassen und somit die nicht bezahlten Rechnungen zu übernehmen.
Sowohl die Grundrichter als auch der Kassationshof wiesen diese Klage ab.
Die Bestimmungen des imperialen Dekrets vom 30. Dezember 1809 bezüglich der Kirchenfabriken verpflichten die Gemeinden nur dazu die fehlenden Ressourcen der Kirchenfabrik zu übernehmen, wenn es sich bei den Verbindlichkeiten, um Lasten handelt, denen die Kirchenfabriken sich nicht entziehen dürfen, weil sie notwendig sind, um ihre wesentliche Funktion auszuüben.
(Kass., 2/02/2023, C.22.0220.F)