Die Übernahme der finanziellen Ausgaben der Kirchenfabriken durch die Gemeinden ist nicht unbegrenzt

Die Kirchenfabrik Andenne tätigte eine Ausschreibung, um verschiedene Bauarbeiten an eine ihrer Immobilien durchführen zu lassen.

Der Bauunternehmer, der diesen öffentlichen Markt erhielt, wurde nicht ganz bezahlt und wendete sich dann gegen die Stadt Andenne mit dem Argument, dass diese die gesetzliche Verpflichtung habe die Kosten der Kirchenfabrik in ihrem Haushalt einfließen zu lassen und somit die nicht bezahlten Rechnungen zu übernehmen.

Sowohl die Grundrichter als auch der Kassationshof wiesen diese Klage ab.

Die Bestimmungen des imperialen Dekrets vom 30. Dezember 1809 bezüglich der Kirchenfabriken verpflichten die Gemeinden nur dazu die fehlenden Ressourcen der Kirchenfabrik zu übernehmen, wenn es sich bei den Verbindlichkeiten, um Lasten handelt, denen die Kirchenfabriken sich nicht entziehen dürfen, weil sie notwendig sind, um ihre wesentliche Funktion auszuüben.

(Kass., 2/02/2023, C.22.0220.F)

Verfassungsgerichtshof: Im Falle einer rechtswidrigen Entlassung eines Beamten muss eine Wiedereingliederung möglich bleiben.

In seinem Entscheid Nr. 85/2025 vom 5. Juni 2025 äußert sich der Verfassungsgerichtshof zur Entlassung von Beamten.

Hintergrund

Die Flämische Gemeinschaft hatte beschlossen, die Regeln bezüglich der Auflösung eines Arbeitsvertrages auch auf das statutarische Personal, also auf die Beamten der flämischen Gemeinden und Provinzen anwendbar zu machen.

Die betroffenen Beamten konnten nun - aus Gründen, die mit ihrem Verhalten oder ihrer Eignung zusammenhingen, oder aufgrund der Notwendigkeit des Funktionierens des Dienstes  - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mittels Zahlung einer Kündigungsausgleichsentschädigung entlassen werden. Ebenso war eine Entlassung wegen schwerwiegendem Grund oder höherer medizinischer Gewalt möglich.

Ein Rückgriff auf die Disziplinarstrafen der Entlassung von Amts wegen oder der Entfernung aus dem Dienst war demnach nicht mehr notwendig, um das Beschäftigungsverhältnis dieser Beamten zu beenden. Die entsprechenden Disziplinarstrafen wurden in den flämischen Gemeinden und Provinzen daher abgeschafft.

Zudem wurde die Zuständigkeit für entsprechende Entlassungen vom Staatsrat auf die Arbeitsgerichte übertragen.

Die Arbeitsgerichte durften jedoch im Falle einer unrechtmäßigen Entlassung keine Wiedereingliederung des betroffenen Beamten beschließen.

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes

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Berichtigungsbeschluss vor dem Staatsrat: Verfassungsgerichtshof hat an dieser neuen Möglichkeit nichts auszusetzen

Der Staatsrat ist das höchste Verwaltungsgericht in Belgien.

Er ist unter anderem zuständig, um über Nichtigkeitsklagen gegen Verwaltungsakte zu befinden.

Im Rahmen der Reform anno 2023 wurde die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen eines solchen Verfahrens einen „Berichtigungsbeschluss“ zu fassen.

So kann der Staatsrat per Zwischenentscheid eine Behörde ermächtigen, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, der andernfalls für nichtig erklärt werden könnte. Wird der Mangel behoben und liegt keine neue Unregelmäßigkeit vor, kann der Staatsrat anschließend die Nichtigkeitsklage abweisen. Der Berichtigungsbeschluss kann dann nicht „erneut“ vor dem Staatsrat angefochten werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit dieser neuen Prozedur, welche als Ersatz der für nichtig erklärten Prozedur der „Verwaltungsschleife“ gedacht ist (VerfGH, Entscheid Nr. 103/2015 vom 16. Juli 2015), geprüft, jedoch nichts hieran auszusetzen gehabt (Entscheid Nr. 46/2025 vom 20. März 2025).

Der Verfassungsgerichtshof äußert sich zum Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten

In seinem Entscheid Nr. 51/2025 vom 20. März 2025 erinnert der Verfassungsgerichtshof  daran, dass der Zugang zu Verwaltungsdokumenten ein Grundrecht darstellt.

In der Tat sieht Artikel 32 der belgischen Verfassung vor,  dass - außer in den geseztlich vorgesehenen Fällen -  jeder das Recht hat, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift hiervon zu erhalten.

Dieses Recht ist auch im internationalem Recht verankert (beispielsweise, was Umweltinformationen angeht, in der Aarhus-Konvention).

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Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit verschiedene Einrichtungen, die den Bürgen zugänglich sind, einer Integritätsuntersuchung zu unterziehen.

Am 17. Februar 2024 ist das Gesetz vom 15. Januar 2024 in Kraft getreten, aufgrund welchem die Gemeinden verschiedene Einrichtungen einer Integritätsstudie unterziehen können.

 Eine Integritätsstudie kann in den Einrichtungen durchgeführt werden, die durch den königlichen Erlass vom 22. April 2014 vorgesehen sind, wie zum Beispiel im HORECA-Bereich, im Einzelhandel, im Automobilbereich, im Immobiliensektor, im Ästhetiksektor,  usw.

 Bevor eine Integritätsstudie bezüglich der Einrichtungen gemacht werden kann, muss der Gemeinderat eine entsprechende Verordnung treffen, die die Integritätsstudie regelt und ein Übereinkommen mit dem Prokurator des Königs treffen.

Wenn die Integritätsstudie dazu führt, dass festgestellt wird, dass eine gewisse Kriminalität vorhanden ist, dann kann die Gemeinde eine Genehmigung nicht erteilen, eine Genehmigung aussetzen, eine Genehmigung zurücknehmen oder gar Einrichtungen, die keine Genehmigung benötigen, schließen.

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