Grundsätzlich hat ein Beschuldigter in Belgien das Recht, wenn er von Polizisten vernommen wird, sich durch einen Rechtsanwalt begleiten zu lassen.
Wenn dieses Recht missachtet wird, darf das Gericht eine Verurteilung des Beschuldigten eigentlich nicht auf die Aussagen fußen, die ein Beschuldigter gemacht hat, ohne dass er durch einen Rechtsanwalt begleitet wurde.
Diese Position wurde jetzt durch den Kassationshof, in dem dieser sich auf die neueste Rechtsprechung des Europäischen Menschengerichtshofs basiert, gelockert.
Es muss nun von Mal zu Mal geprüft werden, ob die Prozedur, global gesehen (sprich vom Anfang an bis zum Urteil) gerecht verlaufen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, dann muss die strittige Vernehmung von den Debatten ausgeschlossen werden, was bedeutet, dass die Aussage nicht verwertbar ist. Ist dies wohl der Fall, kann das Gericht sie berücksichtigen.
Die Aussagen, die ein Beschuldigter bei der Polizei macht, ohne dass er von einem Rechtsanwalt begleitet wird, sind demnach nicht automatisch auszuschließen (Kass., 5/02/2020, P. 19.0623.F).