Eine der Bedingungen für eine Familienzusammenführung mit einem sesshaften Belgier* ist, dass ausreichende, stabile und regelmäßige Existenzmittel vorliegen.
Das Ausländeramt und ein Teil der Rechtsprechung gingen bisher davon aus, dass nur die persönlichen Existenzmittel des sesshaften Belgiers berücksichtigt werden können und nicht eventuelle Einkünfte seines Partners.
In seinem Entscheid Nr. 38/2026 vom 2. April 2026 hat der Verfassungsgerichtshof diese Auslegung für verfassungswidrig erklärt.
Zukünftig muss das Ausländeramt – zumindest bei Familienzusammenführungen im Rahmen einer registrierten Partnerschaft mit einem sesshaften Belgier - demnach auch Existenzmittel berücksichtigen, welche nicht ausschließlich vom Zusammenführenden (dem Belgier) stammen. Das Einkommen des Partners, welcher den Aufenthalt beantragt, muss demnach ebenfalls berücksichtigt werden.
* Unter „sesshaftem Belgier“ versteht man einen Belgier, der sein Recht auf Freizügigkeit als Unionsbürger nicht ausgeübt hat, d.h. der nie in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelebt (oder gearbeitet) hat.