COVID-19: Die Kündigungsfrist läuft nicht während einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit aufgrund von Corona.

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlassen möchte, stehen ihm verschiedene Möglichkeiten offen: Eine davon ist die Entlassung des Arbeitnehmers mittels Ableistung einer Kündigungsfrist.

Während dieser Frist, deren Länge aufgrund des Dienstalters bestimmt wird, erbringt der Arbeitnehmer weiterhin seine Arbeitsleistungen, für die er von seinem Arbeitgeber wie gewohnt entlohnt wird.

Die Kündigungsfrist läuft jedoch nicht in gewissen Situationen, in denen keine Arbeitsleistungen erbracht werden müssen (z.B. Jahresurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen, …).

Man spricht in diesem Fall von einer „Aussetzung“ der Kündigungsfrist.

Die Kündigungsfrist läuft dann entweder erst ab dem Moment, an dem diese Situation endet, oder wird um die Dauer der Situation verlängert (Beispiel: Hans wird entlassen. Er muss eine Kündigungsfrist von sechs Wochen ableisten, wird jedoch krank und ist zwei Wochen krankheitsbedingt abwesend. Diese zwei Wochen werden nicht als Teil der Kündigungsfrist angesehen. Der Arbeitsvertrag endet dann nicht sechs, sondern acht (6 +2) Wochen.).

Im Falle von Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt wird die Kündigungsfrist nicht ausgesetzt, d.h. selbst wenn der Arbeitnehmer aus Gründen höherer Gewalt nicht arbeitet, läuft seine Kündigungsfrist (ohne Verlängerung) weiter (Beispiel: Dieter wird entlassen. Er muss eine Kündigungsfrist von sechs Wochen ableisten. Aus Gründen höherer Gewalt ist er während dieser Zeit arbeitslos. Sein Arbeitsvertrag endet nach Ablauf der sechs Wochen, ohne dass er weitere Leistungen erbringen müsste. Sein Arbeitgeber muss ihn für diesen Zeitraum auch nicht entlohnen.).

Die Arbeitslosigkeit, die aufgrund der Coronakrise entstanden ist, kann als höhere Gewalt angesehen werden. In solchen Fällen wird die Kündigungsfrist eigentlich nicht ausgesetzt. Da nach Ansicht der Behörden jedoch verschiedene Arbeitsgeber von dieser Situation profitiert hätten, um die Kosten der Entlassung auf die Soziale Sicherheit abzuwälzen, sieht ein Gesetz vom 15. Juni 2020 vor, dass eine Kündigunsfrist nicht während einer zeitweiligen Arbeitslosigkeit aufgrund von Corona läuft. Es gilt also dasselbe Prinzip wie in dem Beispiel mit Hans, nämlich dass der Zeitraum der zeitweiligen Arbeitslosigkeit aufgrund von Corona zu der ursprünglich abzuleistenden Kündigungsfrist hinzugerechnet wird, bevor der Arbeitsvertrag effektiv endet.

Die Gesetzesänderung betrifft alle Entlassungen, bei denen die Kündigungsfrist frühstens am 1. März 2020 zu laufen begonnen hat.

Die Regel gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat. In diesen Fällen läuft die Kündigungsfrist auch während des Zeitraumes, in welchem der Arbeitnehmer wegen zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund von Corona nicht arbeitet.

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