Ein Elektroroller ist ein Fahrzeug

Der Kassationshof entschied, dass ein Elektroroller ein Fahrzeug im Sinne des Gesetzes vom 16. März 1968 über den Straßenverkehr ist.

 Ein Fahrer eines solchen Rollers kann somit wegen Trunkenheit verfolgt und verurteilt werden.

 Um den Roller gefahren zu sein reicht es, wenn er nach vorne gedrückt wird, auch wenn er nicht elektrisch betätigt wurde.

 Der Fahrer des Elektrorollers, der diesen nach vorne drückt ohne den elektrischen Motor benutzt zu haben, kann wegen Trunkenheit verurteilt werden.

(Kass. 30.04.2024, P.24.0183.N)

Die Verpflichtung den Namen des Fahrers bekanntzugeben besteht auch nach mündlicher Aufforderung

Wenn ein Kennzeichen eines Autos auf eine juristische Person zugelassen ist und mit dem Auto eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung begangen wird, dann besteht für den Verantwortlichen der Gesellschaft die Verpflichtung den Namen des Fahrers des Fahrzeugs herauszugeben.

Tut er dies nicht, begeht er eine Straftat.

Die Aufforderung den Namen des Fahrers bekanntzugeben, muss nicht schriftlich erfolgen. Es reicht wenn die Polizei den Verantwortlichen der Gesellschaft eine mündliche Aufforderung übermittelt, die in einem Protokoll festgehalten wurde. Ab dann läuft die 15 Tagesfrist, um die Auskunft zu erteilen.

(Kass. 4.03.2025, P.24.0760)

 

Eine Katze auf der Fahrbahn rechtfertigt keine Vollbremsung

Artikel 10.2 der Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht, durch plötzliches Bremsen, die normale Fahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers behindern darf, es sei denn diese Aktion wäre aus Sicherheitsgründen notwendig.

 Der Kassationshof hat ein Urteil bestätigt, welches festgehalten hat, dass eine Katze, die über die Fahrbahn läuft, kein Sicherheitsgrund im Sinne des Artikels 10.2 der Straßenverkehrsordnung ist. 

Nur bestimmte Unternehmensfahrzeuge haben Zugang zu einer Fußgängerzone

In Anwendung des Artikels 22sexies 1, 1. Absatz der Straßenverkehrsordnung dürfen in Fußgängerzonen sich nur Fußgänger fortbewegen. 

Artikel 22sexies 1, Absatz 2, 1°, f sieht eine Ausnahme vor, für Unternehmen, die Geschäfte beliefern, die sich in der Fußgängerzone befinden.

Diese Ausnahme gilt nur, wenn das Fahrzeug ein Fahrzeug des Unternehmens ist, das sich in der Fußgängerzone befindet und Produkte liefert, die für die Hauptaktivität des Unternehmens notwendig sind.  Wenn ein Lieferant des Unternehmens, das sich in der Fußgängerzone befindet, und nicht das Unternehmen selbst, die Lieferung vornimmt, stellt dies eine Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung dar.

(Kass., 4/12/2023, C.23.0214.N)

Der alleinige Umstand, dass jemand fortwährend für Verkehrsstraftaten verurteilt wird, stellt alleine keine Grundlage für ein lebenslanges Fahrverbot dar.

Auf Basis von Artikel 42 des Verkehrsgesetzes kann das Gericht einer Person ein lebenslanges Fahrverbot auferlegen, wenn sie körperlich oder psychisch nicht in der Lage ist ein Fahrzeug zu steuern.

Das Gericht von DENDERMONDE hat entschieden, dass eine Person, die in der Vergangenheit fortwährend wegen Verkehrsübertretungen verurteilt wurde, psychisch nicht in der Lage ist ein Fahrzeug zu steuern, weil aus diesem Verhalten das Unvermögen des Verkehrsteilnehmers abgeleitet werden kann sich an Normen zu halten, was auf eine antisoziale Persönlichkeit hinweisen würde, sodass dem Beschuldigten ein lebenslanges Fahrverbot auferlegt wurde.

Der Kassationshof hat dieses Urteil gekippt.

Der alleinige Umstand, dass jemand für zahlreichte Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung verurteilt wurde reicht nicht, um aus psychischen Gründen ein lebenslanges Fahrverbot auszusprechen.

(Kass. 28/11/2023, P. 23.1274)

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be