EGMR: Belgische Einspruchsmöglichkeiten gegen Beschlüsse einen Ausländers im Hinblick auf dessen Ausweisung festzuhalten können sich als ineffektiv erweisen.

Ausländer können im Hinblick auf ihre Ausweisung in einem geschlossenen Zentrum festgehalten werden. Gegen einen Festhaltungsbeschluss des Ausländeramtes bestehen Einspruchsmöglichkeiten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Einspruchsmöglichkeiten sich in Belgien als unzureichend effektiv erweisen können.

Problematisch ist demnach die Praxis des Ausländeramtes, die darin besteht, den ursprünglichen Festhaltungsbeschluss, gegen den der Ausländer einen Einspruch eingereicht hat, zurückziehen und im Laufe des Verfahrens durch einen Festhaltungsbeschluss zu ersetzen, so dass der Einspruch gegen den ersten Festhaltungsbeschluss „gegenstandslos“ wird und ein Einspruch gegen den neuen Festhaltungsbeschluss eingereicht werden muss (mit neuen Bearbeitungsfristen, …), sowie die Rechtsprechung des Kassationshofes, welche diese Vorgehensweise weitestgehend validiert und dazu führt, dass nur mehr die Legalität des letzten Festhaltungsbeschlusses geprüft wird und zur Freilassung des Ausländers führen kann, selbst wenn der vorangehende Festhaltungsbeschluss illegal war.

In dem Fall, zu welchem sich der EGMR äußern musste (Rechtssache Saqawat g. Belgien), hatte das Ausländeramt die entsprechende Vorgehensweise angewandt, so dass der betroffene Ausländer nahezu vier Monate festgehalten wurde, obschon der "erste" Festhaltungsbeschluss laut einem erstinstanzlichen Urteil illegal war. In Berufung wurde der Einspruch gegen den ersten Festhaltungsbeschluss als „gegenstandlos“ betrachtet, da es zwischenzeitlich einen neuen Festhaltungsbeschluss gab. Die Illegalität des ersten Festhaltungsbeschlusses spielte im weiteren Verfahren demnach keine Rolle mehr und führte nicht zur Freilassung des betroffenen Ausländers.

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