Wenn eine Person eine Verwaltungsentscheidung einer Behörde erhält, muss diese Verwaltungsentscheidung die Rechtsmittelmöglichkeiten und die Rechtsmittelfrist aufführen. Tut sie dies nicht, sieht Artikel 19 der koordinierten Gesetze bezüglich des Staatsrates vor, dass die Rechtsmittelfrist nicht ab der Notifizierung der Entscheidung läuft, sondern erst nach Ablauf von 4 Monaten ab der Notifizierung der Verwaltungsentscheidung.
Der Staatsrat ist zuständig, um über Kassationsrekurse gegen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zu befinden. Dieser Kassationsrekurs muss innerhalb einer gewissen Frist eingeleitet werden. Das Gesetz sieht nicht vor, dass das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung vor dem Staatsrat angefochten werden kann, mitteilen muss, dass ein Kassationsrekurs gegen die Entscheidung möglich ist und innerhalb welcher Frist dieser Rekurs eingereicht werden muss.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass diese Situation gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Er entschied, dass, solange der Gesetzgeber nicht interveniert, per Analogie, die Bestimmung Anwendung finden muss, welche für Verwaltungsentscheidungen gilt, d.h. Artikel 19, Absatz 1 und 2 des koordinierten Gesetzes bezüglich des Staatsrates.
Anders ausgedrückt, haben die Verwaltungsgerichte nun die Verpflichtung aufzuzeigen, dass ein Kassationsrekurs eingereicht werden kann und innerhalb welcher Frist er eingereicht werden muss und, tun sie dies nicht, läuft diese Frist erst nach Ablauf einer Frist von 4 Monaten ab der ordnungsgemäßen Übermittlung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VGH 16/07/2020, Nr. 107/2020).