Das Gericht, welches mit der Haftprüfung beauftragt ist, darf den Fehler eines Haftbefehls, der die falsche Partei aufführt, korrigieren.

Vor der Anklagekammer Brüssel stellte sich folgendes Problem.  Eine Person wurde verhaftet und der Untersuchungsrichter erließ einen Haftbefehl auf den Namen des Zwillingsbruders dieser Person.

Vor der Anklagekammer warf der Inhaftierte auf, dass es nie einen Haftbefehl gegen ihn gegeben hat, insofern sein Zwillingsbruder von dem Haftbefehl betroffen war.

Die Anklagekammer hat jedoch geurteilt, dass sie diesen materiellen Irrtum verbessern darf.

Der Kassationshof folgte der Anklagekammer.  Ab dem Moment, an dem die Anklagekammer darlegt, dass aufgrund des Rests der Ermittlungsakte kein Zweifel bestehen kann, dass die richtige Person verhaftet wurde, kann der Identitätsfehler im Haftbefehl verbessert werden (Kass., 27/05/2020, P. 20.0522.F).

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