Um einen Anspruch auf Behindertengeld zu haben, muss eine Person, in Anwendung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 bezüglich der Behindertengelder mindestens 21 Jahre alt sein (und sie darf nicht über 65 sein).
Der Verfassungsgerichtshof wurde mit der Frage befasst, ob diese Altersgrenze nicht diskriminierend sei, insofern, in Belgien, die meisten Sozialleistungen ab dem Alter von 18 Jahren erteilt werden, sprich ab der Volljährigkeit.
Der Verfassungsgerichtshof folgte den Klägern und entschied, dass der Anspruchsteller auf eine Behindertenrente ungerechtfertigt diskriminiert wird, insofern er diese erst ab 21 Jahre erhalten darf (VGH, Entscheid Nr. 103/2020 vom 9. Juli 2020).