Der Gesetzgeber verschärft drastisch die Sanktionen im Falle von schweren Verstößen und führt neue Verstöße und Strafen ein.

Verkehrsrecht - Unfälle - Verkehrsübertretungen

Durch ein Gesetz vom 6. März 2018 bezüglich der Verbesserung der Verkehrssicherheit (veröffentlicht im Staatsblatt vom 21. März 2018), verschärft der Gesetzgeber, zum Teil drastisch, die möglichen Bestrafungen im Falle einer Verletzung der Straßenverkehrsordnung. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber auch wieder in einem weiten Rahmen auf Gefängnisstrafen zurückgreift, obwohl er vor einigen Jahren der Meinung war, dass solche Strafen nicht geeignet seien Verkehrsrechtsverletzungen zu ahnden. Zukünftig kann der Richter Gefängnisstrafen vorsehen, wenn zum Beispiel jemand ohne Führerschein fährt, eine Fahrerflucht begeht oder den Verkehr böswillig behindert.

Das Gesetz verändert auch Art. 67 bis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrsordnung. Bisher war es so, dass das Gesetz davon ausging, dass wenn eine Verkehrsrechtsverletzung durch eine natürliche Person, die nicht genau identifiziert wurde, begangen wird, der Inhaber des Nummernschildes die Straftat begangen hat. Der Gegenbeweis konnte jedoch erbracht werden. Heute fügt das Gesetz hinzu, dass der Inhaber des Nummernschädels die Verpflichtung hat mitzuteilen, wer „unbestreitbar“ der Fahrer des Autos war, als die Straftat begangen wurde.

Wenn ein Fahrer eine zu hohe Alkoholkonzentration aufweist, oder in einem Zustand der Trunkenheit (inklusive unter Einfluss von Betäubungsmitteln -Drogen- gefahren ist, kann der Richter zukünftig die Gültigkeit des Führerscheins während einer Dauer zwischen einem und drei Jahren an die Anbringung eines Alkoholtestgerätes im Auto knüpfen.

Wenn die Kontrolle ein Ergebnis von mindestens 0,78 mg/pro ausgeatmeter Atemluft (1,8 g im Blut) beträgt, muss das Gericht im Prinzip die Gültigkeit des Führerscheins mit der Anbringung des Alkoholtestgerätes im Auto verbinden. Wenn das Polizeigericht davon absehen möchte, muss es dies ausdrücklich begründet. Im Falle eines Rückfalls wird dieser Wert auf 0.50 mg/ ausgeartete Atemluft (1,2 g im Blut) verringert.

Die Kosten des Gerätes sind zulasten des Verurteilten. Der Richter kann diese jedoch von der Geldstrafe abziehen. Der Richter kann auch die Anbringung des Testgerätes auf verschiedene Fahrzeugkategorien beschränken, wobei es mindestens in der Fahrzeugategorie angebracht werden muss, in der das Fahrzeug gehört, womit die Straftat begangen wurde.

Reform des Asylrechts

Vor wenigen Tagen wurde eine umfangreiche Reform des belgischen Asylrechts im Staatsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 22. März 2018 in Kraft [1]. Vor allem die Prozeduren, um internationalen Schutz (Asyl oder subsidiäres Schutzstatut) in Belgien zu erhalten wurden angepasst. Die wichtigsten Neuerungen werden nachstehend zusammengefasst:

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Der Verfassungsgerichtshof urteilte bezüglich Wochenend- und Feiertagsfahrverboten

Verstöße einer gewissen Schwere gegen die Straßenverkehrsordnung können (manchmal müssen) dazu führen, dass der zuständige Richter ein Fahrverbot ausspricht. Das Gesetz sieht vor, dass der Beschuldigte beantragen kann, dass das Fahrverbot an Feier – und Wochenendtagen vollstreckt wird (Achtung! Im Fall von verschiedenen schweren Verkehrsdelikten schließt der Gesetzgeber diese Möglichkeit aus). Der Gesetzgeber hat diese Regel erlassen, damit, in einem gewissen Maß, die Ausführung des Berufs und die Strafe vereinbar bleiben. Vor dem Verfassungsgericht klagte nun jemand, der regelmäßig an Feier – und Wochenendtagen arbeiten musste, welcher jedoch in der Woche frei hatte. Der Kläger war der Ansicht, dass die Regelung den Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil es dem Richter nicht erlaubt war die Vollstreckung des Fahrverbots nur auf Wochentage zu beschränken. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass diese Regelung verfassungskonform ist, sodass das Gleichheitsgebot durch diese Unterscheidung nicht verletzt wird (Verfassungsgerichtshof, 30. November 2017, n° 137/2017).

 

Verschiedenes vom Kassationshof

  • Vorfahrtsberechtigung abhängig von der Sichtbarkeit

Wenn die Vorfahrtsberechtigung keinen Bedingungen unterworfen ist, ist die Verpflichtung den vorfahrtsberechtigten Fahrer den Vortritt zu lassen generell und unabhängig von der Beachtung der Regeln der Straßenverkehrsordnung durch den vorfahrtsberechtigten Fahrer. Dieser Grundsatz ist jedoch abhängig davon, dass der Vorfahrtsschuldner den Vorfahrtsberechtigten sehen konnte, als er losfuhr. Wenn der Vorfahrtsschuldner aufwirft, dass, als er losfuhr, der Vorfahrtsberechtigte nicht zu sehen war und dieser nur aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit plötzlich an dem Ort, an dem der vorfahrtsberechtigten war auftauchte, hat der Richter die Verpflichtung dieses Verteidigungsargument, welches dazu führen kann, dass der ursprüngliche Vorfahrtsschuldner für den Unfall nicht verantwortlich ist, zu prüfen (Kass., 27/112017, C.17.0233.F).

  • Intervention der Feuerversicherung bei Verstößen gegen die Urbanismusgesetzgebung

Nachdem ein Gericht entschieden hatte, dass eine Immobilie abgerissen werden müsse, weil diese nicht den Urbanismusbestimmungen entspricht, fing diese Feuer und brannte ganz nieder. Der Eigentümer der Immobilie verlangte daraufhin von seiner Feuerversicherung den Versicherungsbetrag. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Auszahlung dieser Summe, weil letztere nur dafür da sei, das Vermögen des Versicherten wiederherzustellen. Die Versicherung war der Ansicht, dass, da die Immobilie sowieso hätte abgerissen werden müssen, dem Vermögen des Versicherten durch den Brand kein Schaden entstanden ist. Der Appellationshof Lüttich entschied, dass die illegal gebaute Immobilien, welche zerstört werden musste trotzdem einen Vermögens-und Wirtschaftswert behält und dass die Auszahlung der Entschädigungssumme rechtens bleibt, weil sie für den Wiederaufbau einer neuen Immobilie an einem anderen Ort genutzt werden kann und die gesetzlichen Bestimmungen auch vorsehen, dass mit dem ausgezahlten Geld nicht unbedingt neu gebaut werden muss. Der Kassationshof bestätigte diese Entscheidung (Kass., 17/11/2017, C.16.0126F).

  • Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung durch einen kontradiktorischen Antrag

In den Fällen, in denen das Arbeitsgericht mit einem kontradiktorischen Antrag befasst werden kann, kann dieser entweder zur Geschäftsstelle des Gerichtes geschickt werden oder dort hinterlegt werden. Daraus resultiert, dass, im Falle des Versands, die Verjährungsunterbrechende Wirkung des Antrags an dem Tag eintritt, an dem das Schriftstück verschickt wurde und nicht erst, wenn es beim Gericht angekommen ist (Kass., 13/11/2017, S.17.0028.F).

 

Verschiedene Maßnahmen im Arbeitsrecht

 Zwei Gesetze vom 25. Dezember 2017 und vom 15. Januar 2018 bringen Neuerungen im Arbeitsrecht mit sich.

Gewisse Maßnahmen sind bereits in Kraft getreten (Aussetzung des Arbeitsvertrages wegen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen, keine Verpflichtung zum Outplacement bei medizinischen Gründen, Ersatzverträge für teilweise wieder arbeitsfähige Arbeitnehmer, Nacht- und Sonntagsarbeit im Online-Handel, …).

Andere Maßnahmen werden in den nächsten Wochen/Monaten in Kraft treten (elektronische Unterzeichnung und Archivierung von Arbeitsverträgen, …).

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