I. Wenn Sie in einer Strafangelegenheit in Abwesenheit verurteilt wurden, haben sie in manchen Fällen die Möglichkeit Einspruch gegen das Urteil einzulegen, was bedeutet, dass das Gericht, welches sie in Abwesenheit verurteilt hat nochmals über die Vorwürfe befindet. Im Rahmen dieses Einspruchserfahrens kann die Strafe nicht verschlimmert werden. Wenn Sie mit diesem Urteil nicht zufrieden sind, können Sie Berufung gegen das Einspruchsurteil einlegen. Es entspricht zwischenzeitlich der gängigen Rechtsprechung des Kassationshofes, dass das Berufungsgericht in diesem Fall ihre Strafe nicht verschlimmern darf, selbst wenn die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Einspruchsurteil eingelegt hat. Wenn die verfolgende Behörde mit dem Strafmaß nicht einverstanden ist, muss sie demnach gezwungenermaßen Berufung gegen das Abwesenheitsurteil einlegen (Kass., 7/06/2017, P. 17.0220.F).