Eine natürliche oder juristische Person, die strafrechtlich in Abwesenheit verurteilt wurde hat, unter Beachtung verschiedener Formvorschriften und in einem gewissen zeitlichen Rahmen, die Möglichkeit einen Einspruch gegen dieses Urteil einzulegen, was dazu führt, dass das Gericht, das in Abwesenheit urteilte, nochmals mit der Angelegenheit befasst wird, und ein Urteil fällt, welches den Argumenten der beschuldigten Person Rechnung trägt. Früher brauchte der Abwesenheitsgrund nicht gerechtfertigt zu werden. Dies hat der Gesetzgeber durch ein Gesetz vom 5. Februar 2016 geändert. Der Einspruch kann nun nicht mehr angenommen werden, wenn die Abwesenheit nicht durch einen Fall höherer Gewalt oder durch einen legitimen Entschuldigungsgrund gerechtfertigt wird. Am 11. Oktober 2017 hat der Kassationshof entschieden, dass eine Krankheit des Beschuldigten, wenn dieser die Möglichkeit hatte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, nicht unbedingt ein legitimer Entschuldigungsgrund darstellt (Kass., 11/10/2017, P. 17.0526. F).
Ausweisungen und Einreiseverbote
Wenn ein Ausländer sich illegal in Belgien aufhält, kann er des Landes verwiesen werden.
Außerdem kann ihm die Einreise untersagt werden.
In der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift für Ausländerrecht wurden zwei wichtige Entscheidungen in Bezug auf Anweisungen, das Staatsgebiet zu verlassen und Einreiseverbote veröffentlicht [1].
Belgier werden: Zunächst einem Einbürgerungskurs folgen.
Ende Dezember hat der Justizminister angekündigt, dass in Zukunft jeder, der Belgier werden möchte, einem Einbürgerungskurs folgen muss.
Die entsprechenden Gesetzestexte müssen jedoch noch durch das Parlament verabschiedet werden, so dass das Datum des Inkraftretens dieser Maßnahme noch nicht bekannt ist.
Bereits zum aktuellen Zeitpunkt empfiehlt es sich jedoch für zahlreiche Personen im Hinblick auf die Erlangung der belgischen Nationalität (sowie im Hinblick auf die Verlägerung ihres Aufenthaltstitels) einem Integrationsparcours zu folgen.
Neues vom Kassationshof
I. Wenn Sie außerhalb der Europäischen Union im Ausland verhaftet werden und ins Gefängnis kommen, greift grundsätzlich das Wiener Abkommen vom 24. April 1963 über die Konsulatsbeziehungen. Dieser internationale Vertrag legt dem Staat, der sie festgenommen hat, insofern er Vertragsparteien ist, verschiedene Verpflichtungen auf. So muss er es z.B. zulassen, dass sie mit dem Konsulat des Staates, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, korrespondieren, dass dieses Konsulat ihre Familie informiert, dass es sich über ihre Haftbedingungen informieren kann, verschiedene Einkäufe von notwendigen Gütern (zu Ihren Lasten) tätigen kann, und sie im Gefängnis besuchen können.
Die Gerichte wurden mit folgender Frage befasst: kann der Staat, dessen Staatsbürger sie sind, wenn sie eine entsprechende Anfrage an das Konsulat stellen die Konsulatsdienstleistung ablehnen? Anders ausgedrückt, gilt es zu prüfen, ob die Gerichte des Staates dessen Staatsbürger sie sind diesen dazu verurteilen können seine Konsulatsdienstleistung zu gewähren, oder ob es sich hierbei um eine Opportunitätsentscheidung der Exekutivgewalt handelt.
Am 29. September 2017 hat der Kassationshof entschieden, dass das Wiener Abkommen über die Konsulatsbeziehungen dem belgischen Staat keine direkte Verpflichtung auferlegt zu intervenieren und er somit frei entscheiden kann, ob er die Leistungen, die im Abkommen vorgesehen sind für einen Staatsbürger erbringt. Die Gerichte können den belgischen Staat hierzu nicht zwingen. Der Kassationshof hat durch dieses Urteil die anderslautende Entscheidung des Appellationshofes Brüssel kassiert (Kass., 29/09/2017, C.15.0269.F).
II. Wenn Sie Sozialdienstleistungen zu Unrecht erhalten, kann die Behörde, die diese gezahlt hat einen Rückforderungsanspruch stellen. Wenn diese Leistungen jedoch zu Unrecht aufgrund eines Fehlers der Behörde erfolgt sind, ist diese, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, nicht berechtigt die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzufordern. Hierbei handelt es sich um eine Anwendung des Artikels 17 der Charta des Sozialversicherten. In der folgenden Note habe ich eine kurze Zusammenfassung dieses Mechanismus erstellt (in französischer Sprache).
Neue Aufenthaltsmöglichkeit für Staatenlose?
Ein Staatenloser ist eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Rechtsordnung als seinen Staatsangehörigen ansieht.
Um als Staatenloser anerkannt zu werden, ist eine Prozedur vor dem Familiengericht erforderlich.
Es reicht jedoch nicht aus, als Staatenloser anerkannt zu sein, um ein Aufenthaltsrecht in Belgien zu erhalten. Auch sieht die Gesetzgebung keine spezifischen Aufenthaltsprozeduren für Staatenlose vor.