Gesetz zur Stärkung des wirtschaftlichen Wachstums und des sozialen Zusammenhalts

Dieses Gesetz vom 26. März 2018 setzt den föderalen Plan zur Wirtschaftsbelebung um.

Es bringt mehrere Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht mit sich.

a)      Verkürzung der Entlassungsfristen während der ersten vier Beschäftigungsmonate

Bei Entlassungen durch den Arbeitgeber, die nach dem 1. Mai 2018 notifiziert werden, gelten während der ersten sechs Beschäftigungsmonate neue Entlassungsfristen:

 

Entlassungen vor dem 1. Mai 2018

Entlassungen nach dem 1. Mai 2018

Weniger als 3 Monate

2 Wochen

1 Woche

3 Monate < 4 Monate

4 Wochen

3 Wochen

4 Monate < 5 Monate

4 Wochen

4 Wochen

5 Monate < 6 Monate

4 Wochen

5 Wochen

Die Entlassungsfristen ab dem 6. Monat der Beschäftigungsdauer sowie die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer bleiben unverändert.

b)      Aufhebung des Verbots der Interimsarbeit in gewissen Branchen

Seit dem 9. April 2018 ist die Interimsarbeit in allen Branchen des Privatsektors erlaubt. Einzelne Sektoren dürfen demnach die Interimsarbeit nicht mehr grundsätzlich verbieten, sondern nur mehr reglementieren.

c)       Betriebliche Absprachen bezüglich der Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeiten

Die Regierung ist der Ansicht, dass bezüglich der Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeiten über elektronische Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, …) klare Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern erforderlich sind, um Überbelastung zu verhindern und die Erholung zu fördern.

Alle Betriebe, die dem Gesetz über die Kollektiven Arbeitsabkommen unterworfen sind, müssen daher ab dem 9. April 2018, in regelmäßigen Abständen, im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz über die Nichterreichbarkeit für berufliche Dinge und die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel austauschen.

d)      Erstbeschäftigung junger Arbeitnehmer: geringere Entlohnung möglich

„Erstbeschäftigungsabkommen“ sind Arbeitsverträge für Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung, die noch keine 21 Jahre alt sind, als arbeitssuchend gemeldet sind (also keine Studenten) und mindestens Halbzeit arbeiten.

Das neue Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber einen geringeren Bruttolohn für solche Arbeitnehmer zahlen müssen (deren Nettolohn unverändert bleibt), indem sie weniger Steuern und Soziallasten zahlen:

-          18 %, solange der Arbeitnehmer 18 Jahre alt ist,

-          12 %, solange des Arbeitnehmer 19 Jahre alt ist,

-          6 %, solange der Arbeitnehmer 20 Jahre alt ist.

Dies gilt für Verträge, die nach dem 1. Juli 2018 geschlossen werden.

e)      Finanzielle Förderung von Projekten gegen Burn-out

Das neue Gesetz sieht vor, dass, sobald ein entsprechender Königlicher Erlass besteht, Projekte gegen Burn-out finanziell unterstützt werden können.

f)        Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens: neue Wohnsitzbedingung

Um Anrecht auf eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, einer Form von Behindertenzulage, zu erhalten, muss die betroffene Person während mindestens zehn Jahren ihren effektiven Wohnsitz in Belgien gehabt haben, darunter während mindestens fünf Jahren ununterbrochen.

Dies gilt für alle Beihilfen, die ab dem 1. Juli 2018 zugesprochen werden.

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