Der Kassationshof präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Richter die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an die Ablegung der Führerscheinprüfung und der medizinischen und psychologischen Prüfung binden kann.

Art. 38,§ 3 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass nur die Person, die in den Bedingungen ist, um einen belgischen Führerschein zu erhalten dazu verurteilt werden kann die Führerscheinprüfungen neu abzulegen. Der Kassationshof entschied, dass der Richter prüfen muss, ob diese Bedingung am Tag, an dem er seine Entscheidung fällt, erfüllt ist. Unerheblich ist dem hingegen, ob der Beschuldigte am Tag des Vorfalls nicht in den Bedingungen war, um einen belgischen Führerschein zu erhalten (Kass., 10/01/2018, P.17.0827.F).

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