Der Kassationshof stärkt die Rechte des Bürgers im Rahmen von Gemeindesteuern.

Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Gemeinde Steuerverordnungen erlassen. Damit diese Steuerverordnung wirksam wird, muss sie veröffentlicht werden und dieser Fakt und das Datum der Veröffentlichung werden durch eine Inschrift in einem Spezialregister belegt. Diese Inschrift im Spezialregister muss am ersten Tag der Veröffentlichung der Verordnung geschehen und die Inschriften sind aufsteigend nach Veröffentlichungsdatum nummeriert. Wenn die Gemeinde es unterlässt die Inschrift zu datieren, ist es unmöglich zu prüfen, ob diese am Tag der Veröffentlichung geschah, was dazu führt, dass es unmöglich ist zu prüfen, ob die Inschrift nicht zum Zwecke geschah den Prozessausgang zu beeinflussen. In einem solchen Fall kann der Richter entscheiden, dass die Steuerverordnung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde, bzw. nicht bewiesen wird, dass dies korrekt geschehen ist und diese für nicht anwendbar erklären (Kass., 12/01/2018, F. 16.0087.F).

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