Dieses Gesetz vom 26. März 2018 setzt den föderalen Plan zur Wirtschaftsbelebung um.
Es bringt mehrere Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht mit sich.
Dieses Gesetz vom 26. März 2018 setzt den föderalen Plan zur Wirtschaftsbelebung um.
Es bringt mehrere Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht mit sich.
Im Zuge der letzten Staatsreform haben die Regionen umfangreiche Zuständigkeiten im Bereich der Mietgesetzgebung erhalten. Durch ein Dekret vom 15. März 2018 bezüglich des Wohnmietvertrags, hat die Wallonische Region diese Zuständigkeit ausgeübt (Staatsblatt, 29 März 2018). Ab dem 1. September 2018 tritt somit eine umfangreiche Reform des Mietrechts in Kraft und neue Mietverträge wie der Studentenmietvertrag, die Mitmieterschaft und der Übergangsmietvertrag werden nun ausdrücklich durch die Gesetzgebung vorgesehen. Das Dekret sieht auch vor, dass die Regierung eine Initiative mit Preistabelle verabschiedet, die den Parteien als Leitfaden für die Festlegung des Mietpreises dienen kann.
Seit der letzten grundlegenden Reform der Kassationsprozedur in Strafrechtsangelegenheiten dürfen nur noch Rechtsanwälte, die eine entsprechende Zulassung erhalten haben vor dem Kassationshof auftreten. Die gesetzlichen Bestimmungen ließen jedoch noch einige Fragen offen, was dazu führt, dass die Rechtsbrechung des Kassationshofs diese Präzision nun nach und nach erbringt. Das Gesetz sieht vor, dass der Kassationsbeklagte auf das Memorandum des Klägers antworten darf. Das Antwortmemorandum muss dem Kläger per Einschreiben zugeschickt werden. Ein Versand per Einschreiben an den Rechtsanwalt des Klägers reicht nicht aus. Das Memorandum, das auf diesem Weg zugeschickt wurde ist unzulässig (Kass., 20/12/2017, 17.0426.F).
Eine Zivilpartei hat die Möglichkeit gegen eine Entscheidung der Ratskammer, die das Verfahren einstellt, Berufung einzulegen. Der Kassationshof entschied, dass diese Berufung willkürlich und missbräuchlich sein kann und diese Zivilpartei somit zu Schadensersatz zugunsten des Angeschuldigten verurteilt werden kann (Kass., 20/12/2017, 17.0426.F).
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen muss die Behörde, die einen Windpark genehmigt dem Windaufkommen in der Region, wo der Windpark geplant ist, Rechnung tragen. Die Stadt Roeulx, die sich gegen die Errichtung eines Windparks durch die AG ASPIRAVI wehrte und den entsprechenden Genehmigungserlass angefochten hat, machte geltend, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden kann, solange das effektive Windaufkommen nicht dort, wo der Windpark geplant ist, festgestellt worden ist. Der Staatsrat urteilte, dass eine effektive Feststellung des Windaufkommens nicht notwendig ist. Nachvollziehbare, theoretische Berechnungen, die auf korrekten Prämissen fußen, können demzufolge ausreichend sein (Staatsrat 12. Oktober 2017, n° 239.384).
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