Verkehrsrecht - Unfälle - Verkehrsübertretungen
Durch ein Gesetz vom 6. März 2018 bezüglich der Verbesserung der Verkehrssicherheit (veröffentlicht im Staatsblatt vom 21. März 2018), verschärft der Gesetzgeber, zum Teil drastisch, die möglichen Bestrafungen im Falle einer Verletzung der Straßenverkehrsordnung. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber auch wieder in einem weiten Rahmen auf Gefängnisstrafen zurückgreift, obwohl er vor einigen Jahren der Meinung war, dass solche Strafen nicht geeignet seien Verkehrsrechtsverletzungen zu ahnden. Zukünftig kann der Richter Gefängnisstrafen vorsehen, wenn zum Beispiel jemand ohne Führerschein fährt, eine Fahrerflucht begeht oder den Verkehr böswillig behindert.
Das Gesetz verändert auch Art. 67 bis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrsordnung. Bisher war es so, dass das Gesetz davon ausging, dass wenn eine Verkehrsrechtsverletzung durch eine natürliche Person, die nicht genau identifiziert wurde, begangen wird, der Inhaber des Nummernschildes die Straftat begangen hat. Der Gegenbeweis konnte jedoch erbracht werden. Heute fügt das Gesetz hinzu, dass der Inhaber des Nummernschädels die Verpflichtung hat mitzuteilen, wer „unbestreitbar“ der Fahrer des Autos war, als die Straftat begangen wurde.
Wenn ein Fahrer eine zu hohe Alkoholkonzentration aufweist, oder in einem Zustand der Trunkenheit (inklusive unter Einfluss von Betäubungsmitteln -Drogen- gefahren ist, kann der Richter zukünftig die Gültigkeit des Führerscheins während einer Dauer zwischen einem und drei Jahren an die Anbringung eines Alkoholtestgerätes im Auto knüpfen.
Wenn die Kontrolle ein Ergebnis von mindestens 0,78 mg/pro ausgeatmeter Atemluft (1,8 g im Blut) beträgt, muss das Gericht im Prinzip die Gültigkeit des Führerscheins mit der Anbringung des Alkoholtestgerätes im Auto verbinden. Wenn das Polizeigericht davon absehen möchte, muss es dies ausdrücklich begründet. Im Falle eines Rückfalls wird dieser Wert auf 0.50 mg/ ausgeartete Atemluft (1,2 g im Blut) verringert.
Die Kosten des Gerätes sind zulasten des Verurteilten. Der Richter kann diese jedoch von der Geldstrafe abziehen. Der Richter kann auch die Anbringung des Testgerätes auf verschiedene Fahrzeugkategorien beschränken, wobei es mindestens in der Fahrzeugategorie angebracht werden muss, in der das Fahrzeug gehört, womit die Straftat begangen wurde.