Staatsrat stärkt Rechte des Verwaltungsrats und des Direktionsausschusses einer Interkommunalen:

Wenn Statuten einer Interkommunalen vorsehen, dass der Verwaltungsrat zuständig ist, um Personal einzustellen, dann ist er ebenfalls ermächtigt, auch ohne dass dies ausdrücklich in den Statuten vorgesehen ist, Personal zu kündigen.

Artikel L 1523 – 18 des Kodex, welcher vorsieht, dass die generellen Regeln in Personalsachen nicht durch den Verwaltungsrat delegiert werden dürfen, impliziert nicht, dass der Verwaltungsrat die Fragen bezüglich der Einstellung und Entlassung des Personals nicht an den Direktionsausschuss delegieren darf. Diese Delegation ist Bestandteil der täglichen Geschäftsführung und somit rechtens (Staatsrat, 27. September 2016).

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