Der Verfassungsgerichtshof urteilte bezüglich Wochenend- und Feiertagsfahrverboten

Verstöße einer gewissen Schwere gegen die Straßenverkehrsordnung können (manchmal müssen) dazu führen, dass der zuständige Richter ein Fahrverbot ausspricht. Das Gesetz sieht vor, dass der Beschuldigte beantragen kann, dass das Fahrverbot an Feier – und Wochenendtagen vollstreckt wird (Achtung! Im Fall von verschiedenen schweren Verkehrsdelikten schließt der Gesetzgeber diese Möglichkeit aus). Der Gesetzgeber hat diese Regel erlassen, damit, in einem gewissen Maß, die Ausführung des Berufs und die Strafe vereinbar bleiben. Vor dem Verfassungsgericht klagte nun jemand, der regelmäßig an Feier – und Wochenendtagen arbeiten musste, welcher jedoch in der Woche frei hatte. Der Kläger war der Ansicht, dass die Regelung den Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil es dem Richter nicht erlaubt war die Vollstreckung des Fahrverbots nur auf Wochentage zu beschränken. Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass diese Regelung verfassungskonform ist, sodass das Gleichheitsgebot durch diese Unterscheidung nicht verletzt wird (Verfassungsgerichtshof, 30. November 2017, n° 137/2017).

 

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