Kassationshof beschreibt die Befugnis des Gerichtes im Rahmen eines Einspruchs gegen eine Entscheidung, die eine Geldstrafe wegen eines Umweltvergehens auferlegt.

Wenn eine Person, die wegen einem Umweltvergehen eine Geldstrafe bezahlen muss dagegen Einspruch einlegt, ist die Kontrolle des Gerichtes umfassend. Es handelt sich nicht nur um eine pure Legalitätsprüfung. Das Gericht muss somit prüfen, ob die Prozedur zur Verhängung der Geldstrafe rechtmäßig war, ob das Umweltvergehen zulasten dieser Person belegt ist und, welche Strafe für dieses Umweltvergehen angemessen ist. Selbst wenn Geldstrafe, die der sanktionierende Beamte auferlegt hat legal ist, weil sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, kann das Gericht eine andere Strafe wählen. Das einzige was der Richter nicht darf ist, wenn das Vorgehen belegt ist, keine Strafe auszusprechen. Dies darf nur der sanktionierende Beamte (Kass., 21/03/2018, P.17.0499.F).

Arbeitsstrafrecht: Kassationshof präzisiert die Pflichten der Arbeitgeber bezüglich der Übermittlung von Dokumenten an die Arbeitsinspektion (Sozialinspektion).

Ein Arbeitgeber darf sich nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht (sein Recht zu schweigen) oder auf sein Recht sich nicht selbst zu belasten berufen, um der Arbeitsinspektion Dokumente vorzuenthalten, die er von Gesetzes wegen verpflichtet ist zu erstellen und zu haben (Kass., 7/03/2018, P. 17.0558.F).

Kassationshof fällt Grundsatzurteil bezüglich der einforderbaren Prozesskosten durch den sanktionierenden Beamten bei umweltrechtlichen Geldstrafen.

Wenn der sanktionierende Beamte der wallonischen Region wegen eines Verstoßes gegen die Umweltgesetzgebung jemandem eine Geldstrafe auferlegt und diese gerichtlich angefochten wird, darf der sanktionieren Beamte, wenn er den Prozess gewinnt, keine Prozesskostenvergütung erhalten (Kass., 11/04/2018, P. 18.0114.F).

Schuldanerkennung: Kassationshof präzisiert die Fälligkeit und Verjährung von Schuldanerkenntnissen.

Wenn jemand einen Schuldschein zugunsten einer anderen Person ausstellt, ist der Geldbetrag, der darin enthalten ist nicht unbedingt sofort fällig. Wenn das Fälligkeitsdatum in dem Schuldschein vermerkt ist, ist dieses ausschlaggebend und ab dem Zeitpunkt läuft dann auch die Verjährung. Wenn in dem Schuldschein nicht steht, wann er fällig ist, handelt es sich um eine Verpflichtung auf unbestimmte Dauer, die durch den Gläubiger gekündigt werden muss. Er muss eine vernünftige Kündigungsfrist beachten, die vom Gesetz nicht festgelegt wird und im Streitfall vom Richter bestimmt wird und erst nach Beendigung dieser Kündigungsfrist ist der Betrag, der im Schuldschein vermerkt ist fällig und ab dann läuft die Verjährung (Kass., 27/04/2018, C. 17.0098.F).

Kassationshof präzisiert den legitimen Entschuldigungsgrund.

Wenn eine Partei beim Prozess abwesend war und gegen sie ein Versäumnisurteil ergangen ist, kann sie gegebenenfalls Einspruch gegen das Urteil einlegen. Dieser Einspruch kann jedoch nur angenommen werden, wenn der Abwesende die ursprüngliche Vorladung nicht zur Kenntnis genommen hat. Ist dies nicht der Fall, muss der Abwesende eine vernünftige Entschuldigung für seine Abwesenheit geltend machen. Der Kassationshof entschied nun, dass ein vernünftiger Entschuldigungsgrund immer dann vorliegt, wenn der Abwesenheitsgrund nicht darauf schließen lässt, dass der Abwesende auf sein Recht vor Gericht zu erscheinen und sich zu verteidigen verzichten wollte, oder sich nicht der Justiz entziehen wollte (Kass., 9/05/2018, P. 17.114.F).

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