Güterrecht: Zuwachs. Der Kassationshof bricht mit einer Jahrzehnte alten Tradition.

Im Güterrecht gilt, in Anwendung des Artikels 552, Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, dass der Eigentümer des Bodens auch Eigentümer der Dinge ist, die sich darauf befinden und mit diesem verankert sind. Der Eigentümer des Bodens kann aber auf dieses sogenannte Zuwachsrecht verzichten. Im Falle eines solchen Verzichtes ging die Rechtslehre und die Rechtsprechung bisher immer davon aus, dass der Eigentümer der Konstruktionen, die sich auf dem Boden eines anderen Eigentümers befinden, nur Inhaber eines Flächenvertrags sein kann, der dem Gesetz vom 10. Januar 1824 bezüglich der Flächenverträge unterworfen ist. Der Kassationshof hat nun mit dieser Tradition gebrochen, indem er entschied, dass jeder Zuwachsverzicht nicht unbedingt zur Entstehung eines Flächenvertrags führt (Kass., 06/09/2018, C. 17.0265.F).

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