Gründsätzlich haftet der Verkäufer eines Objektes für die versteckten Mängel mit denen die verkaufte Sache behaftet ist. Durch den Kaufvertrag kann er diese Haftung jedoch ausschließen. Diese Klausel greift, es sei denn der Käufer kann beweisen, dass der Verkäufer den versteckten Mangel kannte, oder, dass es sich beim Vertragspartner um einen spezialisierten Verkäufer für die Objekte, die Gegenstand des Verkaufs waren, handelt (Kass., 06/09/2018, C. 16.0288. F).