Kündigung aus einem schwerwiegenden Grund eines Gewerkschaftsdelegierten:

Ein Gewerkschaftsdelegierter sollte durch seinen Arbeitgeber aus schwerwiegendem Grund gekündigt werden, weil er einen Blog eingerichtet hat, anhand welchem er die anderen Arbeiter des Unternehmens über die Direktionspolitik informierte. Er wurde aus schwerwiegendem Grund gekündigt, weil er diesen, nach einer Mahnung durch den Arbeitgeber, nicht eingestellt hat. Die Direktion beschwerte sich darüber, dass durch den Blog, zu dem sie kein Zugang hatte, zur Revolte aufgerufen wurde und sie sehr harsch kritisiert wurde. Der Arbeitsgerichtshof Brüssel hat diese Kündigung aus schwerwiegendem Grund nicht anerkannt, weil der Blog über Internet nur für die Arbeiter des Unternehmens zugänglich war und nicht für Drittpersonen, weil der Sozialdialog und das Recht auf freie Meinungsäußerung einen Dialog zwischen Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber nicht zugänglich gemacht werden muss, erlaubt und weil der kritische Inhalt des Blogs das Maß an Kritik, dass ein Arbeitgeber ertragen muss nicht überschritt und dadurch kein Schaden für das Unterbehmen entstanden ist (AGH Brüssel, 21/06/2018, J.T.T. 2018, S. 335).

Auflösung/Kündigung eines Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt:

Ein Arbeitgeber, der eine Kasino betreibt, stellte verschiedene Person als Sicherheitsbeauftragte ein. Um diese Funktion ausüben zu dürfen benötigt der Arbeiter eine Zulassung, die durch das Innenministerium erteilt wird. Diese Akkreditierung wird regelmäßig überprüft und kann auch widerrufen werden. Wenn ein Arbeiter, der für den Sicherheitsdienst eingestellt wurde seine Zulassung verliert, bzw. diese nicht durch das Innenministerium erneuert wird, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aufgrund höherer Gewalt kündigen, ohne dass eine Kündigungsfrist beachtet werden muss, oder eine Kündigungsausgleichentschädigung gezahlt werden muss (AGH Brüssel, 31/07/2018, J.T.T. 2018, S. 331). 

 

 

Veränderungen im Regime der Gütertrennung

Durch ein neues Gesetz vom 22. Juli 2018, welches am 1. September 2018 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Bestimmungen bezüglich des Regimes der Gütertrennung teilweise reformiert.

Wenn zwei Eheleute die Gütertrennung gewählt haben, behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen und es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner.

Diese Situation kann zu Ungleichgewichten zwischen den Ehepartnern führen, wenn zum Beispiel einer der beiden ein viel höheres Einkommen als der andere hat, z.B. weil dieser auf seine Karriere verzichtet, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern. In einer solchen Situation kann der Ehepartner, der auf seine Karriere verzichtet hat, bei einer Auflösung der Ehe ohne Mittel dastehen, was zu gewissen Ungerechtigkeiten führen kann.

Der Gesetzgeber ist wie folgt interveniert:

Weiterlesen

Kassationshof stärkt Rechte des Handelsvertreters.

Der Umstand, dass eine Nichtkonkurrenzklausel nicht den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Dauer oder der verbotenen Aktivitäten entspricht, hat keinen Einfluss darauf, dass es die Vermutung gibt, dass der Handelsvertreter eine Kundschaft für den Arbeitgeber erbracht hat (Kass., 19/03/2018, S. 16.0075.F).

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be