Wenn weder der delegierte Beamte noch das Gemeindekollegium eine Reparaturmaßnahme beantragt haben, darf das Gericht sich nicht an diese Parteien wenden, um zu erfragen, welche der drei gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen sie wünschen. In einem solchen Fall darf die geschädigte Partei jedoch vor Gericht die Durchführung einer Reparaturmaßnahme beantragen.
Wenn keine Instandsetzungsmaßnahme beantragt wird, darf das Gericht nicht von Amtswegen eine solche anordnen, auch wenn die Situation, die zur strafrechtlichen Verurteilung führte dann erhalten bleibt (Kass., 05/09/2018, P. 17.1175.F).