Mit einigen Ausnahmen (Flüchtlinge, gewisse Familienzusammenführungen, …) müssen Ausländer, die einen Aufenthalt in Belgien beantragen, sich verpflichten, die grundsätzlichen Werte und Normen der belgischen Gesellschaft einzuhalten. Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ausländeramt ihre Integrationsbemühungen im Rahmen seiner Entscheidungen, beispielsweise bei der Verlängerung des Aufenthalts, berücksichtigen kann (so kann der Aufenthalt innerhalb der ersten fünf Jahre mangels Integrationsbemühungen entzogen werden). Das Gesetz enthält eine Liste der Kriterien, die hierbei überprüft werden: das Befolgen eines Integrationskurses, die Kenntnis der Sprache seines Wohnorts, … Auch die „gerichtliche Vergangenheit“ gehört zu den Kriterien, welche das Ausländeramt berücksichtigen sollte. Der Verfassungsgerichtshof (Entscheid Nr. 126/2018 vom 4. Oktober 2018) ist der Ansicht, dass dieses Kriterium, ohne Berücksichtigung der Schwere oder der Art der Straftat, so weit gefasst ist, dass die einfache Tatsache, dass eine Straftat begangen wurde, ausreichen könnte, zu schlussfolgern, dass der betroffene Ausländer nicht seinen Willen und seine Bemühungen zur Integration nachweist. Das Kriterium sei daher nicht verhältnismäßig in Bezug auf das verfolgte Ziel und wurde daher durch den Verfassungsgerichtshof aus der Liste der zu berücksichtigenden Kriterien gestrichen.