Bis Ende 2013 konnten höhere Angestellte, also Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 32.254 €, mit ihrem Arbeitgeber Vereinbarungen bezüglich der einzuhaltenden Fristen im Falle einer Entlassung treffen. Mit der Einführung des Einheitsstatuts zwischen Arbeitern und Angestellten, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, wurden diese Vereinbarungen aufgehoben und durch eine pauschale Entlassungsfrist von einem Monat pro Dienstjahr vor dem 1. Januar 2014 ersetzt. Mit andren Worten hat die Gesetzgebung zur Folge, dass abweichende Vereinbarungen bezüglich der einzuhaltenden Fristen, die vor dem Inkrafttreten des Einheitsstatuts gültig getroffen wurden, bei einer Entlassung von höheren Angestellten nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr angewandt werden dürfen. Entsprechende Vereinbarungen können laut Gesetzgebung jedoch weiterhin bei niederen Angestellten (deren Bruttogehalt zum 31. Dezember 2013 bis zu 32.254 € betrug) Anwendung finden. Der Verfassungsgerichtshof (Entscheid Nr. 140/2018 vom 18. Oktober 2018) hat nun für Recht gesagt, dass diese Situation diskriminierend ist. Demnach können die Arbeitsgerichte im Falle eines Streitfalls höhere Angestellte für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2013 weiterhin in den Genuss der vertraglichen Bestimmungen in Bezug auf die einzuhaltenden Entlassungsfristen kommen lassen.