Eine legale Veröffentlichung einer Gemeindeverordnung verlangt einen korrekten Hinweis auf die Entscheidung der Aufsichtsbehörde.

Eine Gesellschaft wurde von der Gemeinde PERUWELZ veranlagt, weil sie auf dem Gemeindeterritorium eine nicht gebrauchte Immobilie besaß. Die Gemeinde verlangte, aufgrund einer Gemeindeverordnung, die sogenannte Ruinensteuer. Die Steuerverordnungen in einer Gemeinde können nur Rechtskraft erlangen, wenn sie ordnungsgemäß veröffentlicht wurden. In der Wallonischen Region bedeutet dies, dass der Bürgermeister einen Aushang tätigen muss, welcher den Gegenstand der Verordnung präzisiert, deren Datum enthält und auf die Entscheidung der Aufsichtsbehörde hinweist. Die Aufsichtsbehörde war in diesem Fall die Provinz Hennegau. Es scheint auch so zu sein, dass die Provinz die Verordnung tatsächlich gutgeheißen hat. Dem Aushang war jedoch zu entnehmen, dass die Verordnung durch die Wallonische Region gutgeheißen wurde. Der Appellationshof Mons hat die Steuerverordnung der Gemeinde für legal erklärt und darauf hingewiesen, dass ein materieller Irrtum im Aushang nicht dazu führen kann, dass die Steuerverordnung illegal sei, weil sie nicht korrekt veröffentlicht worden ist. Der Kassationshof teilte diese Ansicht nicht und kassierte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Verweis im Aushang auf die Aufsichtsbehörde muss demnach fehlerfrei sein, sonst ist die Steuerverordnung nicht anwendbar (Kass., 17/01/2019, F.17.0156.F).

Kassationshof erklärt, wann kranke Ausländer Anrecht auf Sozialhilfe haben.

Bereits vor einiger Zeit hatte der Europäische Gerichtshof (Entscheid C-562/13 vom 18. Dezember 2014) geurteilt, dass ein Einspruch gegen eine Entscheidung, die einem schwer kranken Ausländer auferlegt, die Europäische Union zu verlassen, eine aufschiebende Wirkung haben muss, wenn die Ausführung dieser Entscheidung den Ausländer einer ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte (sog. „Abdida-Rechtsprechung“). Mit anderen Worten muss einem Ausländer, welcher sich in einer solchen Situation befindet, die Möglichkeit gegeben werden, solange in der Europäischen Union zu bleiben, bis über seinen Einspruch entschieden wurde.

Der Kassationshof (Entscheid S.18.0022.F  vom 25. März 2019) ist der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, dass der Einspruch vor dem Rat für Ausländerstreitsachen gegen eine Ablehnungsentscheidung eines Antrages auf medizinische Regularisierung (Art. 9ter des Aufenthaltsgesetzes) auf ersten Blick begründet scheint und dass der Ausländer den Nachweis der Schwere seiner Erkrankung sowie des vorgenannten Risikos erbringt, damit seinem Einspruch eine aufschiebende Wirkung zugesprochen werden kann. Vielmehr reiche es aus, wenn ein vertretbarer Beschwerdegrund gegen die Ablehnungsentscheidung des Antrages auf medizinische Regularisierung vorgebracht werde.

In solchen Fällen hätte der betroffene Ausländer auch Anrecht auf Sozialhilfe.

Kassationshof: Orange Karte eröffnet Anrecht auf garantierte Familienzulagen.

Der Kassationshof (Entscheid S.17.0086.F/10 vom 8. April 2019) kommt zu dem Schluss, dass die Kinder eines Ausländers, dessen Antrag auf medizinische Regularisierung (Art. 9ter des Aufenthaltsgesetzes) für zulässig erklärt wurde und welchem demnach eine sog. „orange Karte“ (Eintragungsbescheinigung – Muster A) ausgestellt wurde, Anrecht auf garantierte Familienzulagen haben.

Ein Einreiseverbot stellt keinen angemessenen Grund dar, um die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung zu rechtfertigen, wenn dieser eingereicht wurde, ohne das die betroffene Person zwischenzeitlich das Land verlassen hätte.

Im vergangenen Jahr hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Frist eines Einreiseverbotes erst zu laufen beginnt, wenn die betroffene Person das Gebiet, aus welchem sie ausgewiesen wird, effektiv verlassen hat (Ouhrami gegen Niederlande) und dass ein Antrag auf Familienzusammenführungen unter Verweis auf ein bestehendes Einreiseverbot (unter der Bedingung, dass zuvor eine Prüfung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Zusammenführenden durchgeführt wurde) abgelehnt werden kann (K.A. u.a. gegen Belgien).

Der Rat für Ausländerstreitsachen hat nun in mehreren Angelegenheiten (u.a. Entscheid Nr. 212.172 vom 9. November 2018) die Lehren aus diesen Urteilen gezogen und geschlussfolgert, dass, wenn eine Person, der zuvor ein Einreiseverbot auferlegt wurde - ohne zwischenzeitlich das Land verlassen zu haben - einen Antrag auf Familienzusammenführung einreicht, das Einreiseverbot keinen zulässigen Grund darstellt, um eine Ablehnung zu rechtfertigen.

Gängige Praxis des Ausländeramtes Regularisierungsanträge aus medizinischen Gründen (Art. 9ter) unter Bezug auf Informationen aus nicht öffentlichen Datenbanken abzulehnen, verletzt die formelle Begründungspflicht des Ausländeramtes.

Regularisierungsanträge aus medizinischen Gründen werden in der Regel zunächst durch einen Arzt des Ausländeramtes auf ihre Stichhaltigkeit geprüft. Um zu prüfen, ob eine erforderliche medizinische Behandlung im Heimatland verfügbar ist, stützen diese sich meistens auf Informationen einer Datenbank (MedCOI), welche nicht öffentlich zugänglich ist. Schlussfolgert der Arzt aufgrund dieser Informationen, dass die Behandlung im Heimatland verfügbar ist, lehnt das Ausländeramt in der Regel unter Verweis auf das Gutachten seines Arztes den Regularisierungsantrag ab.

Jede Verwaltungsentscheidung muss jedoch die Gründe aufführen, welche zu dieser Entscheidung geführt haben. Es ist erlaubt unter Verweis auf andere Unterlagen eine Entscheidung zu begründen, insofern der Antragsteller spätestens bei Übermittlung der Entscheidung Kenntnis dieser Unterlagen erhält.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Ausländeramt auf nicht öffentlich zugängliche Datenbanken bezieht, ohne den Antragsteller über deren Inhalt zu informieren, indem die Informationen aus dieser Datenbank zumindest teilweise widergegeben oder zusammengefasst werden.

Entsprechende Entscheidungen sind demnach nichtig und werden durch den Rat für Ausländerstreitsachen (Entscheid Nr. 211 356 vom 18. Oktober 2018) aufgehoben.

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