Der Kassationshof präzisiert, wie die Formalitäten, die eine Gemeinde beachten muss, um eine Klage einzureichen, zu erfüllen sind.

Eine Gemeinde muss, bevor sie eine Gerichtsklage einleiten darf, verschiedene Formalitäten erfüllen. Das Gemeindekollegium muss entscheiden, dass eine Klage eingereicht wird und der Gemeinderat muss diese erlauben (es gibt einige Ausnahmen, wo das Gemeindekollegium alleine klagen darf, nämlich für Schnellverfahren, Besitzklagen, konservatorische Klagen und Handlungen, die dazu dienen Verjährungen zu unterbrechen, oder um Verwirkungen zu vermeiden). Der Kassationshof entschied nun, dass die Entscheidung des Gemeindekollegiums, die Klage einzuleiten, nicht ausdrücklich getroffen werden muss. Die Gerichte können die Beschlüsse des Kollegiums bezüglich der entsprechenden Angelegenheit analysieren und schlussfolgern, dass der Willen des Kollegiums die Klage einzuleiten aus den Beschlüssen implizit aber sicher hervorgeht (Kass., 24 Oktober 2018, P.18.0270.F).

Der Kassationshof definiert den Begriff „Adresse„ in Bezug auf verfahrenseinleitende Dokumente (Vorladung, Antrag, Berufung usw.).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes verfahrenseinleitende Dokument die Adresse des Antragstellers, bzw. des Klägers enthalten muss. Der Appellationshof Lüttich war mit der Frage befasst, ob eine Referenzadresse, wie man sie unter gewissen Voraussetzungen zum Beispiel beim ÖSHZ erhalten kann, ausreichend ist. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist und hat die Berufung der Partei, die nur eine Referenzadresse angegeben hat, abgewiesen. Der Kassationshof hat dieses Urteil aufgehoben. Wenn einer Person also offiziell eine Referenzadresse zugeteilt wurde, reicht es wenn diese auf dem verfahrenseinleitenden Dokument vermerkt wird. (Kass., 18. Oktober 2018, C.17.0610.F).

Der Kassationshof fällt ein Grundsatzurteil bezüglich der Prozessfähigkeit von Menschen mit geistiger Behinderung:

Eine Person war in einen Rechtsstreit mit dem belgischen Staat verwickelt. In erster Instanz erhielt diese Person ein Urteil, das ihr teilweise recht gab. Der belgische Staat legte Berufung ein und diese Person legte eine Anschlussberufung ein. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hatte diese Person einen schweren Unfall, der anscheinend zur Folge hatte, dass auch ihre geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt waren. Der belgische Staat warf auf, dass diese Person, weil aus den Unterlagen hervorging, dass sie geistig behindert war, keine Anschlussberufung hätte einlegen dürfen. Laut dem belgischen Staat hätte ein Betreuer bezeichnet werden müssen, der diesen Schritt für diese Person in die Wege geleitet. Das Berufungsgericht folgte der These des belgischen Staates. Der Kassationshof hat dieses Urteil aufgehoben und entschied, dass, solange keine gesetzlich vorgesehene Betreuungsmaßnahme ausgesprochen wurde, man davon ausgehen muss, dass die handelnde Person voll prozessfähig ist, was bedeutet, dass ihre Prozesshandlungen als legal angesehen werden müssen, auch wenn es Unterlagen gibt, die das Gegenteil vermuten lassen. (Kass., 18. Oktober 2018, C. 17.0297.F).

Familienzusammenführung als Ehepartner : Auflösung der Ehe wegen häuslicher Gewalt

In den ersten fünf Jahren, nachdem ein Drittstaatbürger (=Ausländer, der nicht EU-Bürger ist) über eine Familienzusammenführung als Ehepartner einen Aufenthalt erhalten hat, kann das Ausländeramt überprüfen, ob die Bedingungen für die Familienzusammenführung weiterhin erfüllt sind und im Falle einer Auflösung der Ehe den Aufenthalt entziehen.

Das Aufenthaltsrecht darf jedoch nicht entzogen werden, wenn der Drittstaatangehörige nachweist, dass er Opfer häuslicher Gewalt gewesen ist.

Während der Ausländer, der mit einem sesshaftem Belgier (= Belgier, der weder im EU-Ausland gearbeitet noch gelebt hat) verheiratet war, nachweisen muss, dass er über eine Arbeit oder ausreichende Einkünfte verfügt, um ohne Sozialhilfe klarzukommen und krankenversichert ist, damit ihm der Aufenthalt nicht entzogen wird, gilt diese Bedingung nicht, wenn der Ausländer, der nicht EU-Bürger ist, zuvor mit einem anderen Drittstaatangehörigen verheiratet war.

In seinem Entscheid Nr. 17/2019 vom 7. Februar 2019 hat der Verfassungsgerichtshof diese Situation für diskriminierend erklärt.

Vaterschaftsanerkennungen: Lockerung bezüglich der vorzulegenden Dokumente

Um „missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennungen vorzubeugen, d.h. Vaterschaftsanerkennungen, deren alleiniger Zweck die Erlangung eines Aufenthaltsrechts für einen der Beteiligten ist, hatte der Gesetzgeber ab dem 1. April 2018 eine Liste von Dokumenten vorgesehen, die im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung, d.h. zur Bestimmung der Abstammung väterlicherseits außerhalb der Ehe, zu hinterlegen waren.

Aufgrund der Probleme, die im Zusammenhang mit dieser Anforderung entstanden sind, hat der Gesetzgeber die Anforderungen nun gelockert.

Weiterlesen

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be