Verkehrsstraftaten mit einem Firmenwagen: Der Firmeninhaber darf sich nicht darauf beschränken aufzuwerfen, er habe das Auskunftsformular nicht erhalten.

Wenn eine Straftat begangen wird, mit einem Auto, das auf eine Gesellschaft zugelassen ist, muss der zuständige Vertreter der Gesellschaft, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Erhalt einer entsprechenden Aufforderung, die Identität des Fahrers mitteilen, bzw. bekanntgeben, wer für das Auto verantwortlich ist. Tut er dies nicht, begeht er eine gesonderte Straftat.

Die Staatsanwaltschaft muss belegen, dass die Anfrage verschickt worden ist. Dieser Beleg wird erbracht, wenn aus einem Protokoll, welches durch einen Beamten erstellt wurde, hervorgeht, dass diese Aufforderung verschickt wurde.

Damit jemand auf eine Anforderung antworten kann, muss er diese Anforderung erhalten haben. Um der Auskunftspflicht zu entgehen, reicht es nicht, dass die Person, an die diese Mitteilung verschickt wurde, sich darauf beschränkt aufzuwerfen, dass die Staatsanwaltschaft nicht belegt, dass sie die Aufforderung erhalten habe. Der Kassationshof urteilte, dass der Beschuldigte konkrete und plausible Elemente darlegen muss, die diese Verteidigung plausibel erscheinen lassen. Das Gericht darf dem Auskunftspflichtigen jedoch nicht den materiellen Beweis auferlegen, dass er die Aufforderung nicht erhalten hat (Kass., 18/09/2019, P. 19.0246. F).

Der Transportvertrag beinhaltet den Lade-und Entladevorgang.

 Ein Transportvertrag bezüglich der Beförderung von Personen oder von Gütern impliziert, außer gegenteilige vertragliche Vereinbarungen, auch die Beladung und Entladung der zu transportierenden Personen oder Güter (Kass., 20/09/2019, C.18.0448 + C.18.0461. F).

 

Der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch ein Unternehmen wurde geregelt.

Der Königliche Erlass vom 5. April 2019 bezüglich des Verkaufs von Gebrauchtfahrzeugen, welcher am 1. November 2019 Kraft getreten ist, regelt speziell den Verkauf dieser Fahrzeuge.

Es ist unter anderem vorgesehen, dass der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss und, verpflichtend, verschiedene Hinweise zu enthalten hat, wie zum Beispiel die Beschreibung des Autos, seine spezifischen, wesentlichen Eigenschaften, den Preis, den Lieferort und das Lieferdatum.

Eine Anzahlung von höchstens 15 % darf vom Verkäufer gefragt werden und dem Vertrag muss ein durch den Gesetzgeber bestimmter Anhang beigefügt werden.

Gemeindeverwaltungsstrafen: Die Frist, die der sanktionierende Beamte zur Verfügung hat, um den Sachverhalt, die Fakten und die Strafe mitzuteilen ist eine Ordnungsfrist und somit nicht der Nichtigkeit unterworfen.

Aufgrund des Artikels 29, § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 bezüglich der Gemeindeverwaltungsstrafen hat der sanktionierende Beamte eine Frist von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem er den Feststellungsbericht bezüglich der Straftat erhält, um, durch ein einfaches Schreiben, dem Zuwiderhandelnden die Angaben bezüglich der festgestellten Fakten und die Verwaltungsstrafe mitzuteilen.

In einer Angelegenheit, in der der sanktionierende Beamte diese Frist verpasst hat, hat das Polizeigericht Namur geurteilt, dass, aufgrund der Fristverletzung, die Verwaltungsstrafe als illegal anzusehen ist.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung annulliert und entschieden, dass die Frist, die der sanktionierende Beamte zur Verfügung hat, nur eine Ordnungsfrist ist, deren Überschreitung nicht durch die Nichtigkeit bestraft wird (Kass., 27/06/2019, C. 18.0618.F).

Der Kassationshof präzisiert das Ausmaß der Verpflichtung auf Rückzahlung der Prämien durch die Versicherung, im Fall von nicht angezeigten neuen, oder veränderten Umständen, die das versicherte Risiko beeinflussen.

Außer bei Lebensversicherungen, oder bei Kredit-und Krankenversicherungen hat der Versicherungsnehmer die Verpflichtung, während der Versicherungsvertrag läuft, der Versicherungsgesellschaft alle neuen oder veränderten Umstände mitzuteilen, die einen Einfluss auf das versicherte Risiko haben.

Wenn der Versicherungsnehmer dies versäumt, kommt es im Schadensfall entweder zu einer proportionalen Reduzierung der Eintrittspflicht der Versicherungsgesellschaft, oder, wenn die Versicherungsgesellschaft belegen kann, dass sie, wenn sie die veränderten oder neuen Umstände gekannt hätte, den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, zu einer Eintrittsweigerung. In diesem letzten Fall muss die Versicherungsgesellschaft die Prämien, die gezahlt worden sind, zurückzahlen. Es stellte sich die Frage, ob die Prämien, die während der Gesamtdauer des Vertrags bezahlt wurden, zurückzuerstatten sind, oder nur ab dem Zeitpunkt, an dem die neuen oder veränderten Umstände eingetreten sind. Der Appellationshof von Mon war der Ansicht, dass die gesamten Prämien, die während der Dauer des Versicherungsvertrags gezahlt worden sind, zurückzuzahlen sind. Der Kassationshof hat diese Entscheidung kassiert. Die Versicherungsgesellschaft muss nur die Prämien zurückzahlen, die sie ab der Veränderung der Umstände, bzw. ab Eintritt der neuen Umstände kassiert hat (Kass., 20/06/2019, C.18.0239.F).

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