Staatsrat: Regularisierungsantrag (Art. 9bis) geeignetes Verfahren, um Staatenlosen unter gewissen Bedingungen einen Aufenthalt zu gewähren.

Bereits im Jahr 2012 hatte der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass es diskriminierend sei, einem unfreiwilligen Staatenlosen, der keinen dauerhaften und legalen Aufenthaltstitel in einem Land erhalten kann, zu dem er eine Verbindung hat, nicht ein vergleichbares Aufenthaltsrecht wie einem Flüchtling zuzusprechen (Entscheid Nr. 1/2012).

Nach wie vor gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein solches Aufenthaltsrecht für Staatenlose. Die Gerichte sowie das Ausländeramt sind jedoch dazu angehalten, die bestehende Gesetzgebung so auszulegen, dass die diskriminierende Gesetzeslücke behoben werden kann.

Darauf hat der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 244.986 vom 27. Juni 2019 nochmals hingewiesen.

So habe das Ausländeramt im Rahmen eines Regularisierungsantrages aufgrund von Art. 9bis des Aufenthaltsgesetzes die Möglichkeit, Personen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen, den Aufenthalt zu gewähren und somit der Diskriminierung eine Ende zu setzen – auch dann, wenn der Staatenlose sich in seinem Antrag nicht auf die bestehende Diskriminierung in der Gesetzgebung berufen hat.

Auch der Rat für Ausländerstreitsachen müsse ggf. Abhilfe schaffen. Auf welche Art und Weise dies zu geschehen hat, präzisiert der Staatsrat nicht.

In einem Entscheid Nr. 227.646 vom 21. Oktober 2019 hat der Rat für Ausländerstreitsachen eine Akte zurück an das Ausländeramt geschickt, nachdem er festgestellt hatte, dass der Antragsteller im Rahmen eines Regularisierungsantrages (Art. 9bis) seine Eigenschaft als Staatenloser angeführt hat, ohne dass das Ausländeramt geprüft hätte, ob die beiden o.e. Bedingungen erfüllt waren, der Rat selbst jedoch nicht über genügend Informationen verfüge, um zu prüfen, ob die Bedingungen erfüllt seien (es sei daran erinnert, dass der Rat für Ausländerstreitsachen keine „Ermittlungsmaßnahmen“ durchführen darf).

Außerdem hatte das Ausländeramt Gründe öffentlicher Ordnung angeführt, welche sich der Gewährung eines Aufenthaltes widersetzen würden. Diesbezüglich weist der Rat für Ausländerstreitsachen darauf hin, dass ggf. geprüft werden müsse, ob ein solcher Ablehnungsgrund mit dem Gleichbehandlungsgebot von Staatenlosen und Flüchtlingen vereinbar sei.

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