Bereits im Jahr 2012 hatte der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass es diskriminierend sei, einem unfreiwilligen Staatenlosen, der keinen dauerhaften und legalen Aufenthaltstitel in einem Land erhalten kann, zu dem er eine Verbindung hat, nicht ein vergleichbares Aufenthaltsrecht wie einem Flüchtling zuzusprechen (Entscheid Nr. 1/2012).
Nach wie vor gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein solches Aufenthaltsrecht für Staatenlose. Die Gerichte sowie das Ausländeramt sind jedoch dazu angehalten, die bestehende Gesetzgebung so auszulegen, dass die diskriminierende Gesetzeslücke behoben werden kann.
Darauf hat der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 244.986 vom 27. Juni 2019 nochmals hingewiesen.