Staatsrat: Regularisierungsantrag (Art. 9bis) geeignetes Verfahren, um Staatenlosen unter gewissen Bedingungen einen Aufenthalt zu gewähren.

Bereits im Jahr 2012 hatte der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass es diskriminierend sei, einem unfreiwilligen Staatenlosen, der keinen dauerhaften und legalen Aufenthaltstitel in einem Land erhalten kann, zu dem er eine Verbindung hat, nicht ein vergleichbares Aufenthaltsrecht wie einem Flüchtling zuzusprechen (Entscheid Nr. 1/2012).

Nach wie vor gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein solches Aufenthaltsrecht für Staatenlose. Die Gerichte sowie das Ausländeramt sind jedoch dazu angehalten, die bestehende Gesetzgebung so auszulegen, dass die diskriminierende Gesetzeslücke behoben werden kann.

Darauf hat der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 244.986 vom 27. Juni 2019 nochmals hingewiesen.

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Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist nun für die Raumordnungs- und Städtebaugesetzgebung in den neun deutschsprachigen Gemeinden zuständig.

Am 1. Januar 2020 hat die Deutschsprachigen Gemeinschaft die Zuständigkeit für den Städtebau und die Raumordnung im deutschen Sprachgebiet (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren, St. Vith) übernommen. 

In einer ersten Phase wird die zuvor durch die Wallonische Region ausgearbeitete Gesetzgebung, sprich das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung, weiterhin anwendbar sein.

Bereits zum aktuellen Zeitpunkt wurden jedoch Anpassungen der bestehenden Gesetzgebung vorgenommen.[1]

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Der Beschuldigte muss in einer Sprache, die er versteht, darüber informiert werden, dass er im Rahmen einer strafrechtlichen Berufung einen Antrag mit den Beschwerdegründen hinterlegen muss.

In der Regel, wenn eine Partei Berufung gegen ein Urteil einlegen möchte, welches in einer strafrechtlichen Angelegenheit gefällt wurde, muss sie dies innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab der Verkündung des Urteils tun, indem sie eine entsprechende Erklärung bei der Gerichtskanzlei hinterlegt und ein Formular ausfüllt, welches die Beschwerden gegen das Urteil enthält. Die Person, die sich im Gefängnis befindet, kann diese Berufung beim Gefängnisdirektor eingelegen.

Im Falle eines gefangenen Beschuldigten, der zum Zeitpunkt, als er Berufung einlegen konnte, nicht von einem Anwalt beigestanden wurde und der mitgeteilt hat, dass er Berufung gegen ein Urteil einlegen möchte, muss geprüft werden, ob er in einer Sprache, die er versteht darüber informiert war, dass er ein Formular mit den Beschwerdegründen ausfüllen muss. Der Richter, der dies nicht prüft, schränkt den Zugang dieser Person zur Gerichtsbarkeit unzulässig ein (Kass., 4/09/2019 P.19.0423.F).

Das Zwangsgeld ist geschuldet, auch wenn der Verurteilte, was die Ausführung des Urteils angeht, fehlerlos war.

In verschiedenen Rechtsmaterien (siehe Art. 1385 bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches) kann der Richter die Ausführung seines Urteils mit einem Zwangsgeld versehen. Dies bedeutet, dass die verurteilte Partei, die Verurteilungen innerhalb einer gewissen Frist, die durch den Richter festgelegt wird, ausführen muss und, wenn sie dies nicht tut, muss sie eine Geldsumme zahlen, entweder pro Tag Verspätung, pro Verstoß, usw.

Vor dem Kassationshof wurde die Frage debattiert, ob der Verurteilte seiner Zahlungsverpflichtung entgehen kann, wenn er belegen kann, dass er keinen Fehler begangen hat, der dazu geführt hat, dass die Verurteilung nicht innerhalb der gewährten Frist ausgeführt wurde.

Der Kassationshof verneinte dies. Der Umstand, dass ein Verurteilter keinen Fehler begangen hat, kann ihn nicht davon entbinden, dass er das Zwangsgeld zahlen muss (Kass. 13/09/2019, C.18.0556.F).

Der Kassationshof präzisiert das Ausmaß einer Lohnrückforderung durch den Arbeitgeber, im Falle eines zu Unrecht gezahlten Lohnes an den Arbeitnehmer.

Wenn der Arbeitgeber einen Lohn auszahlt, bezahlt er für den Arbeitgeber den sogenannten Berufssteuervorabzug. Hierbei handelt es sich um einen Teil des Lohns des Arbeitnehmers, der dafür genutzt wird, um die Einkommenssteuer zu zahlen.

Der Arbeitgeber bezahlt ebenfalls den Arbeitnehmeranteil der sozialen Lasten.

Es stellte sich die Frage, ob der Arbeitgeber, wenn er eine Lohnrückzahlungsforderung gegen den Arbeitnehmer stellt, auch diesen Berufssteuervorabzug und den Arbeitnehmeranteil der sozialen Lasten zurückfordern kann.

Der Arbeitsgerichtshof hat entschieden, dass nur das zurückgefordert werden kann, was der Arbeitnehmer effektiv erhalten hat, sprich das Nettogehalt, ohne die eben erwähnten Beträge.

Der Kassationshof annullierte diese Entscheidung teilweise und entschied, dass diese Sichtweise des Berufungsgerichts nur teilweise richtig ist. Der Arbeitnehmer muss den Berufssteuervorabzug zurückerstatten, jedoch nicht den Arbeitnehmeranteil an den sozialen Lasten (Kass., 16/09/2019, S. 17.0079.F-S.18.0042F). 

 

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