Die durch ÖSHZ zugeteilte Referenzadresse ist eine offizielle Adresse:

Ein Sozialhilfeempfänger legte Berufung gegen eine Entscheidung eines Arbeitsgerichts ein. In seinem Berufungsantrag führte er ausschließlich die Referenzadresse, die ihm vom ÖSHZ zugeteilt wurde auf. Der Arbeitsgerichtshof war der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um eine offizielle Adresse handelt, sodass die Berufung unzulässig sei, weil im Berufungsantrag keine andere Adresse eingefügt sei.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung annulliert, indem er entschied, dass die Referenzadresse, die einer Person durch das ÖSHZ zugeteilt wird, eine offizielle Adresse ist, was bedeutet, dass sie ausreicht, damit der Berufungsantrag zulässig ist (Kass., 18/10/2018, C.17.0610.F).

Der Verfassungsgerichtshof erklärt eine Gesetzeslücke in den Bestimmungen bezüglich der Karriereunterbrechungen für verfassungswidrig.

Wenn ein Arbeitnehmer auf Grundlage des Gesetzes vom 22. Januar 1985 eine Karriereunterbrechung erhält, hat er, unter gewissen Voraussetzungen, einen Anspruch auf eine Unterstützung. Wenn diese Unterstützung zu Unrecht gezahlt wurde, wird diese zurückgefordert. Im Allgemeinen gilt, dass Sozialrechteinrichtungen Unterstützungen oder Entschädigungen, die zu Unrecht bezahlt wurden zurückfordern. Im Gegensatz zu verschiedenen anderen Gesetzgebungen, sehen die Bestimmungen bezüglich der Rückforderbarkeit der Unterstützungen, die im Rahmen der Karriereunterbrechungen bezahlt wurden jedoch nicht vor, dass die Ansprüche der rückfordernden Behörde eingeschränkt werden, wenn der Arbeitnehmer, der diese Gelder erhält gutgläubig ist. Diese Lücke verstößt gegen das Gleichheits-und nicht Diskriminierungsverbot und ist somit verfassungswidrig (VGH, 7. Juni 2018, n° 71/2018, Staatsblatt, 12/11/2018).

Einheitsstatut Arbeiter-Angestellte: Entlassungsklauseln höherer Angestellter bleiben anwendbar

Bis Ende 2013 konnten höhere Angestellte, also Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 32.254 €, mit ihrem Arbeitgeber Vereinbarungen bezüglich der einzuhaltenden Fristen im Falle einer Entlassung treffen. Mit der Einführung des Einheitsstatuts zwischen Arbeitern und Angestellten, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, wurden diese Vereinbarungen aufgehoben und durch eine pauschale Entlassungsfrist von einem Monat pro Dienstjahr vor dem 1. Januar 2014 ersetzt. Mit andren Worten hat die Gesetzgebung zur Folge, dass abweichende Vereinbarungen bezüglich der einzuhaltenden Fristen, die vor dem Inkrafttreten des Einheitsstatuts gültig getroffen wurden, bei einer Entlassung von höheren Angestellten nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr angewandt werden dürfen. Entsprechende Vereinbarungen können laut Gesetzgebung jedoch weiterhin bei niederen Angestellten (deren Bruttogehalt zum 31. Dezember 2013 bis zu 32.254 € betrug) Anwendung finden. Der Verfassungsgerichtshof (Entscheid Nr. 140/2018 vom 18. Oktober 2018) hat nun für Recht gesagt, dass diese Situation diskriminierend ist. Demnach können die Arbeitsgerichte im Falle eines Streitfalls höhere Angestellte für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2013 weiterhin in den Genuss der vertraglichen Bestimmungen in Bezug auf die einzuhaltenden Entlassungsfristen kommen lassen.

 

Kündigung aus einem schwerwiegenden Grund eines Gewerkschaftsdelegierten:

Ein Gewerkschaftsdelegierter sollte durch seinen Arbeitgeber aus schwerwiegendem Grund gekündigt werden, weil er einen Blog eingerichtet hat, anhand welchem er die anderen Arbeiter des Unternehmens über die Direktionspolitik informierte. Er wurde aus schwerwiegendem Grund gekündigt, weil er diesen, nach einer Mahnung durch den Arbeitgeber, nicht eingestellt hat. Die Direktion beschwerte sich darüber, dass durch den Blog, zu dem sie kein Zugang hatte, zur Revolte aufgerufen wurde und sie sehr harsch kritisiert wurde. Der Arbeitsgerichtshof Brüssel hat diese Kündigung aus schwerwiegendem Grund nicht anerkannt, weil der Blog über Internet nur für die Arbeiter des Unternehmens zugänglich war und nicht für Drittpersonen, weil der Sozialdialog und das Recht auf freie Meinungsäußerung einen Dialog zwischen Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber nicht zugänglich gemacht werden muss, erlaubt und weil der kritische Inhalt des Blogs das Maß an Kritik, dass ein Arbeitgeber ertragen muss nicht überschritt und dadurch kein Schaden für das Unterbehmen entstanden ist (AGH Brüssel, 21/06/2018, J.T.T. 2018, S. 335).

Auflösung/Kündigung eines Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt:

Ein Arbeitgeber, der eine Kasino betreibt, stellte verschiedene Person als Sicherheitsbeauftragte ein. Um diese Funktion ausüben zu dürfen benötigt der Arbeiter eine Zulassung, die durch das Innenministerium erteilt wird. Diese Akkreditierung wird regelmäßig überprüft und kann auch widerrufen werden. Wenn ein Arbeiter, der für den Sicherheitsdienst eingestellt wurde seine Zulassung verliert, bzw. diese nicht durch das Innenministerium erneuert wird, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aufgrund höherer Gewalt kündigen, ohne dass eine Kündigungsfrist beachtet werden muss, oder eine Kündigungsausgleichentschädigung gezahlt werden muss (AGH Brüssel, 31/07/2018, J.T.T. 2018, S. 331). 

 

 

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be