Kassationshof stärkt Rechte des Handelsvertreters.

Der Umstand, dass eine Nichtkonkurrenzklausel nicht den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Dauer oder der verbotenen Aktivitäten entspricht, hat keinen Einfluss darauf, dass es die Vermutung gibt, dass der Handelsvertreter eine Kundschaft für den Arbeitgeber erbracht hat (Kass., 19/03/2018, S. 16.0075.F).

Arbeitsstrafrecht: Kassationshof präzisiert die Pflichten der Arbeitgeber bezüglich der Übermittlung von Dokumenten an die Arbeitsinspektion (Sozialinspektion).

Ein Arbeitgeber darf sich nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht (sein Recht zu schweigen) oder auf sein Recht sich nicht selbst zu belasten berufen, um der Arbeitsinspektion Dokumente vorzuenthalten, die er von Gesetzes wegen verpflichtet ist zu erstellen und zu haben (Kass., 7/03/2018, P. 17.0558.F).

Verfassungsgerichtshof schränkt Ausmaß der Rückforderungen von Laufbahnunterbrechungszulagen ein

Wer seine Laufbahn vollständig unterbricht, kann, unter gewissen Bedingungen, Zulagen von Seiten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung erhalten (LfA/ONEm).

Wenn diese Person während ihrer Laufbahnunterbrechung einer Arbeit (z.B. als Selbstständiger) nachgeht, ohne vorher die entsprechende Erlaubnis beantragt zu haben, kann das LfA die Laufbahnunterbrechungszulagen zurückfordern.

Während die Arbeitslosengesetzgebung vorsieht, dass eine Person, die unrechtmäßig Arbeitslosengeld bezogen hat, beantragen kann, dass das Ausmaß der Rückforderung beschränkt wird, enthält die Gesetzgebung in Bezug auf die Laufbahnunterbrechungszulagen keine entsprechenden Möglichkeiten.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun geurteilt, dass diese Situation diskriminierend ist. [1]

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Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Arbeitslosenunterstützung: Der Kassationshof definiert den Begriff „Bruttoeinkommen“.

Grundsätzlich muss die Person, die Arbeitslosenunterstützung zu Unrecht erhalten hat, diese zurückerstatten. Die Verwaltung und das Gericht können jedoch, wenn die Rückerstattung zu tätigen ist, weil die Person, die die Arbeitslosenunterstützung erhalten hat, ein anderes Einkommen erhalten hat, welches nicht mit der Arbeitslosenunterstützung kumuliert werden darf, diese, wenn der Zuwiderhandelnden gutgläubig war, auf das Bruttoeinkommen, welches durch die andere Tätigkeit entstanden ist, begrenzen. Vor einem Arbeitsgericht stellte sich die Frage, was unter Bruttoeinkommen eines Selbstständigen zu verstehen ist? Handelt es sich um das Einkommen vor Steuern nach Abzug der Berufsunkosten, oder dürfen diese Berufsunkosten nicht abgezogen werden, was bedeutet, dass das Bruttoeinkommen dem Umsatz gleicht? Der Kassationshof entschied, dass, um das Bruttoeinkommen festzulegen, die Berufsunkosten nicht abgezogen werden dürfen (Kass., 19/02/2018, S.17.0066.F).

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