Die durch ÖSHZ zugeteilte Referenzadresse ist eine offizielle Adresse:

Ein Sozialhilfeempfänger legte Berufung gegen eine Entscheidung eines Arbeitsgerichts ein. In seinem Berufungsantrag führte er ausschließlich die Referenzadresse, die ihm vom ÖSHZ zugeteilt wurde auf. Der Arbeitsgerichtshof war der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um eine offizielle Adresse handelt, sodass die Berufung unzulässig sei, weil im Berufungsantrag keine andere Adresse eingefügt sei.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung annulliert, indem er entschied, dass die Referenzadresse, die einer Person durch das ÖSHZ zugeteilt wird, eine offizielle Adresse ist, was bedeutet, dass sie ausreicht, damit der Berufungsantrag zulässig ist (Kass., 18/10/2018, C.17.0610.F).

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