Ein Gewerkschaftsdelegierter sollte durch seinen Arbeitgeber aus schwerwiegendem Grund gekündigt werden, weil er einen Blog eingerichtet hat, anhand welchem er die anderen Arbeiter des Unternehmens über die Direktionspolitik informierte. Er wurde aus schwerwiegendem Grund gekündigt, weil er diesen, nach einer Mahnung durch den Arbeitgeber, nicht eingestellt hat. Die Direktion beschwerte sich darüber, dass durch den Blog, zu dem sie kein Zugang hatte, zur Revolte aufgerufen wurde und sie sehr harsch kritisiert wurde. Der Arbeitsgerichtshof Brüssel hat diese Kündigung aus schwerwiegendem Grund nicht anerkannt, weil der Blog über Internet nur für die Arbeiter des Unternehmens zugänglich war und nicht für Drittpersonen, weil der Sozialdialog und das Recht auf freie Meinungsäußerung einen Dialog zwischen Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber nicht zugänglich gemacht werden muss, erlaubt und weil der kritische Inhalt des Blogs das Maß an Kritik, dass ein Arbeitgeber ertragen muss nicht überschritt und dadurch kein Schaden für das Unterbehmen entstanden ist (AGH Brüssel, 21/06/2018, J.T.T. 2018, S. 335).