Das Gesetz vom 18. Juli 2018 zur Belebung der Wirtschaft und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts ermöglicht es Arbeitnehmern, Selbstständigen, Beamten oder Rentnern steuer- und sozialleistungsfrei 500 €/Monat (max. 6.000 € pro Jahr) hinzu zu verdienen für Leistungen, die im Rahmen von Vereinigungen erbracht werden, für gelegentliche Leistungen zwischen Bürgern oder Leistungen, die über eine Online-Plattform erbracht werden.
Die Gesetzgebung galt beispielsweise für folgende Aktivitäten: Sporttrainer, Schiedsrichter, Hausmeister von Sport- oder Kultureinrichtungen, Museumsführer, …
Eine Reihe von Berufsverbänden und Gewerkschaften hatten vor dem Verfassungsgerichtshof gegen dieses Gesetz geklagt.
Dieser ist nun (Entscheid Nr. 53/2020 vom 23. April 2020) zu dem Schluss gekommen, dass dieses Gesetz nicht mit dem Gleichheitsprinzip vereinbar ist, da die Personen, die von diesem System profitieren können, im Vergleich zu den „festen Arbeitnehmern“ einer Vereinigung oder Selbständigen, die vergleichbare Leistungen erbringen und deren Entlohnung vollständig steuerpflichtig ist steuerlich bevorteilt werden, andererseits jedoch nicht denselben sozialrechtlichen Schutz wie ein fester Arbeitnehmer haben und in diesem Punkt benachteiligt werden. Es gebe jedoch keine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlungen.
Das Gesetz wurde folglich für nichtig erklärt, findet jedoch noch bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung, um keine rechtliche Unsicherheit für die betroffenen Personen und Vereinigungen zu schaffen. Das bedeutet, dass das bestehende System bis Ende des Jahres weiterhin angewandt werden darf, ab 2021 jedoch nicht mehr.