Ein Arbeitgeber hatte seinen Angestellten anlässlich von mehreren Versammlungen gefragt, ob er, im Rahmen der Ausführung seines Arbeitsvertrags in Rumänien, mit einer rumänischen Firma A Kontakte habe. Dies hat der Arbeitnehmer stets verneint.
Im Rahmen einer Kontrolle der E-Mails des Arbeitnehmers wurde festgestellt, dass er die Gesellschaft A kennen musste. Wegen dieser Lüge wurde der Arbeitnehmer aus schwerwiegendem Grund entlassen.
Der Arbeitgeber warf auf, dass er die Erlaubnis seines Angestellten erhalten habe, um den E-Mail-Verkehr zu prüfen. Der Arbeitnehmer bestritt dies.
Der Arbeitsgerichtshof war der Ansicht, dass es egal sei, ob der Arbeitnehmer sein Einverständnis bezüglich der Überprüfung der E-Mails gegeben hätte, da es sich ausschließlich um berufliche E-Mails gehandelt habe.
Der Kassationshof hat diese Entscheidung kassiert. Laut unserer obersten Gerichtsbarkeit verlangt Art. 124 des Gesetzes vom 13. Juli 2005 bezüglich der elektronischen Kommunikation, dass der Arbeitgeber die Erlaubnis von seinem Arbeitnehmer erhält, um E-Mails zu konsultieren, die ihm nicht persönlich zugestellt wurden (Kass., 20/05/2019, S.17.0089.F).