Appellationshof Lüttich: Palästinensische Gebiete sind in Belgien nicht als Staat anzusehen.

In einem Entscheid vom 30. Januar 2020 (Akz. 2019/FU/20) hat der Appellationshof Lüttich die Gründe dargelegt, weswegen in Belgien die Palästinensischen Gebiete nicht als Staat anzusehen sind und Palästinenser demnach durch die Gerichte als Staatenlose anzuerkennen sind, insofern sie keine Nationalität haben.

Auch sei ggf. nicht zu prüfen, aus welchen Gründen Palästinenser das Schutzgebiet des Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) verlassen hätten.

Der Fall über den der Appellationshof Lüttich zu entscheiden hatte, betraf eine im Libanon geborene Person palästinensischer Herkunft, welche dort beim UNRWA registriert war.

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Staatsrat: Regularisierungsantrag (Art. 9bis) geeignetes Verfahren, um Staatenlosen unter gewissen Bedingungen einen Aufenthalt zu gewähren.

Bereits im Jahr 2012 hatte der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass es diskriminierend sei, einem unfreiwilligen Staatenlosen, der keinen dauerhaften und legalen Aufenthaltstitel in einem Land erhalten kann, zu dem er eine Verbindung hat, nicht ein vergleichbares Aufenthaltsrecht wie einem Flüchtling zuzusprechen (Entscheid Nr. 1/2012).

Nach wie vor gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein solches Aufenthaltsrecht für Staatenlose. Die Gerichte sowie das Ausländeramt sind jedoch dazu angehalten, die bestehende Gesetzgebung so auszulegen, dass die diskriminierende Gesetzeslücke behoben werden kann.

Darauf hat der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 244.986 vom 27. Juni 2019 nochmals hingewiesen.

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Palästinenser aus dem Gazastreifen können keinen effektiven Schutz des UNRWA genießen.

Palästinenser können unter vereinfachten Bedingungen das Flüchtlingsstatut erhalten.

Vorrausetzung ist, dass Sie den Schutz oder Beistand des Hilfswerkes der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) genossen haben, dieser Schutz oder Beistand jedoch weggefallen ist (vgl. Art. 1.D der Genfer Flüchtlingskonvention).

Aus der europäischen Rechtsprechung ergibt sich, dass dieser Schutz oder Beistand nicht freiwillig aufgegeben worden sein darf.

Hierfür müssen laut Rat für Ausländerstreitsachen zwei Bedingungen erfüllt: Einerseits muss der Antragsteller sich persönlich in einer schweren Unsicherheitssituation befunden haben und andererseits darf das UNRWA nicht in der Lage gewesen sein, seinen Schutzauftrag korrekt wahrzunehmen.

In diesen Fällen wird der betroffene Ausländer automatisch als Flüchtling anerkannt.

In seinen Entscheiden Nr. 219 546 vom 8. April 2019 und Nr. 220 747 vom 6. Mai 2019 hat der Rat für Ausländerstreitsachen nun entschieden, dass bei Palästinensern aus dem Gazastreifen, die beim UNRWA registriert waren, diese Bedingungen im Prinzip erfüllt sind, so dass ihnen das Flüchtlingsstatut zuerkannt werden muss. 

Staatsrat: Erhöhung der Bearbeitungsgebühr für Aufenthaltsanträge zwischen dem 1. März 2017 und dem 2. Januar 2019 war ebenfalls illegal.

Ausländer, welche einen Aufenthaltsantrag einreichen, müssen seit dem 1. März 2015 eine Bearbeitungsgebühr zahlen.

Durch einen Königlichen Erlass vom 14. Februar 2017 wurde die Bearbeitungsgebühr für Regularisierungsanträge aus humanitären Gründen (Art. 9bis) von 215 € auf 350 € erhöht. Außerdem wurde die Bearbeitungsgebühr für andere Aufenthaltsanträge (gewisse Familienzusammenführungen, …) von 160 € auf 200 € erhöht.

Durch Entscheid Nr. 245.403 vom 11. September 2019 hat der Staatsrat diese Erhöhung für illegal erklärt, so dass die betroffenen Personen beim Ausländeramt eine Rückerstattung - zumindest der Erhöhung - beantragen können.

Staatsrat: Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für Aufenthaltsanträge zwischen dem 1. März 2015 und 26. Juni 2016 war illegal

Ausländer, welche einen Aufenthaltsantrag einreichen, müssen seit dem 1. März 2015 eine Bearbeitungsgebühr zahlen.

Ein Königlicher Erlass, der bis zum 26. Juni 2016 anwendbar war, legte die Beträge pro Antrag fest. Zwischenzeitlich wurden im Rahmen einer neuen Gesetzgebung neue Beträge festgelegt.

Durch Entscheid Nr. 245.404 vom 11. September 2019 hat der Staatsrat diesen alten Königlichen Erlass für nichtig erklärt, so dass vom 1. März 2015 bis zum 26. Juni 2016 keine Gebühren geschuldet waren und im Prinzip eine Rückerstattung zu erfolgen hat.

Aufgrund der Argumentation des Staatsrates ist jedoch davon auszugehen, dass die neuen Beträge ebenfalls illegal sind und in den nächsten Monaten eine Annullierung erfolgt. Bis dahin müssen die entsprechenden Bearbeitungsgebühren jedoch weiterhin gezahlt werden.

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