Durch einen Königlichen Erlass vom 12. Juni 2020 wurden die Bezeichnungen der elektronischen Karten für Ausländer angepasst.
Nachstehend finden Sie eine Tabelle mit den neuen Bezeichnungen:
Durch einen Königlichen Erlass vom 12. Juni 2020 wurden die Bezeichnungen der elektronischen Karten für Ausländer angepasst.
Nachstehend finden Sie eine Tabelle mit den neuen Bezeichnungen:
Im Jahre 2017 hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, um gegen missbräuchliche Anerkennungen eines Abstammungsverhältnisses (in der Regel: missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen) vorzugehen.
Von einer missbräuchlichen Anerkennung eines Abstammungsverhältnisses spricht man, wenn offensichtlich ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nur auf einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil abzielt. Ähnlich wie bei der Bekämpfung von Scheinehen und vorgetäuschten gesetzlichen Zusammenwohnen möchte man vermeiden, dass allein deswegen Verwandtschaftsverhältnisse geschaffen werden, um einen Aufenthalt in Belgien erhalten zu können.
In einem Entscheid vom 30. Januar 2020 (Akz. 2019/FU/20) hat der Appellationshof Lüttich die Gründe dargelegt, weswegen in Belgien die Palästinensischen Gebiete nicht als Staat anzusehen sind und Palästinenser demnach durch die Gerichte als Staatenlose anzuerkennen sind, insofern sie keine Nationalität haben.
Auch sei ggf. nicht zu prüfen, aus welchen Gründen Palästinenser das Schutzgebiet des Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) verlassen hätten.
Der Fall über den der Appellationshof Lüttich zu entscheiden hatte, betraf eine im Libanon geborene Person palästinensischer Herkunft, welche dort beim UNRWA registriert war.
Bereits im Jahr 2012 hatte der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass es diskriminierend sei, einem unfreiwilligen Staatenlosen, der keinen dauerhaften und legalen Aufenthaltstitel in einem Land erhalten kann, zu dem er eine Verbindung hat, nicht ein vergleichbares Aufenthaltsrecht wie einem Flüchtling zuzusprechen (Entscheid Nr. 1/2012).
Nach wie vor gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein solches Aufenthaltsrecht für Staatenlose. Die Gerichte sowie das Ausländeramt sind jedoch dazu angehalten, die bestehende Gesetzgebung so auszulegen, dass die diskriminierende Gesetzeslücke behoben werden kann.
Darauf hat der Staatsrat in seinem Entscheid Nr. 244.986 vom 27. Juni 2019 nochmals hingewiesen.
Palästinenser können unter vereinfachten Bedingungen das Flüchtlingsstatut erhalten.
Vorrausetzung ist, dass Sie den Schutz oder Beistand des Hilfswerkes der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) genossen haben, dieser Schutz oder Beistand jedoch weggefallen ist (vgl. Art. 1.D der Genfer Flüchtlingskonvention).
Aus der europäischen Rechtsprechung ergibt sich, dass dieser Schutz oder Beistand nicht freiwillig aufgegeben worden sein darf.
Hierfür müssen laut Rat für Ausländerstreitsachen zwei Bedingungen erfüllt: Einerseits muss der Antragsteller sich persönlich in einer schweren Unsicherheitssituation befunden haben und andererseits darf das UNRWA nicht in der Lage gewesen sein, seinen Schutzauftrag korrekt wahrzunehmen.
In diesen Fällen wird der betroffene Ausländer automatisch als Flüchtling anerkannt.
In seinen Entscheiden Nr. 219 546 vom 8. April 2019 und Nr. 220 747 vom 6. Mai 2019 hat der Rat für Ausländerstreitsachen nun entschieden, dass bei Palästinensern aus dem Gazastreifen, die beim UNRWA registriert waren, diese Bedingungen im Prinzip erfüllt sind, so dass ihnen das Flüchtlingsstatut zuerkannt werden muss.
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