Entscheidungs- und Mitteilungsfristen bei Anträgen auf Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger

Aus der belgischen Gesetzgebung ergibt sich, dass das Ausländeramt sechs Monate hat, um einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem EU-Bürger zu bearbeiten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Entscheid vom 27. Juni 2018 (C-246/17) klargestellt, dass das Ausländeramt innerhalb dieser Sechsmonatsfrist nicht nur über den Antrag auf Familienzusammenführung  entscheiden, sondern diese Entscheidung auch bekannt geben muss (Notifizierung).

Bislang ist in der belgischen Gesetzgebung vorgesehen, dass die Überschreitung der Sechsmonatsfrist zur Folge hat, dass dem Antragsteller automatisch eine Aufenthaltskarte (F-Karte) ausgestellt wird. Dies ist für den Europäischen Gerichtshof jedoch unionsrechtswidrig, da somit Personen eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden könnte, die gar nicht die Aufenthaltsbedingungen erfüllen. Eine Aufenthaltskarte dürfe auch im Falle einer Überschreitung des Sechsmonatsfrist nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor geprüft wurde, ob die Aufenthaltsbedingungen tatsächlich erfüllt sind. Mit andren Worten hätte die Überschreitung der Sechsmonatsfrist keine konkrete Folge. Der belgische Gesetzgeber hätte laut EuGH jedoch die Möglichkeit vorzusehen, dass die Überschreitung der Sechsmonatsfrist eine Ablehnung des Antrags bedeutet.

Eine weitere Frage, welche der Europäische Gerichtshof beantwortet hat, ist, ob das Ausländeramt, wenn dessen Ablehnungsentscheidung durch ein Gericht aufgehoben wird, wieder über eine volle Sechsmonatsfrist verfügt, um eine neue Entscheidung bezüglich des Antrags auf Familienzusammenführung zu treffen. Der EuGH ist der Ansicht, dass eine neue Sechsmonatsfrist ab Urteil, welches die Ablehnung für nichtig erklärt, das Recht des Familienmitglieds des Unionsbürgers verletzen würde in kürzester Zeit eine Aufenthaltskarte zu erhalten. Die neue Entscheidung müsse daher innerhalb einer „angemessenen Frist“ ab Urteil getroffen werden, wobei diese auf jeden Fall kürzer als sechs Monate sein müsse.

Belgier werden: Nachweis des legalen Aufenthalts

Wer über eine Staatsbürgerschaftserklärung bei der Gemeinde Belgier werden möchte, muss u.a. nachweisen, dass er sich seit mehr als fünf oder zehn Jahren legal in Belgien aufhält.

Ein Königlicher Erlass listet die Aufenthaltstitel auf, welche als Nachweis des legalen Aufenthalts gelten.

Regelmäßig wird die Frage aufgeworfen, ob der legale Aufenthalt auch anders als mittels der aufgelisteten Aufenthaltstitel nachgewiesen werden kann.

Die herrschende Rechtsprechung und -lehre bejaht diese Frage.[1]

Weiterlesen

Ein Einreiseverbot widersetzt sich nicht der Bearbeitung eines Antrags auf Familienzusammenführung mit einem sesshaften Belgier.

Bisher verweigerte das belgische Ausländeramt die Prüfung eines Antrags auf Familienzusammenführung, der durch ein Familienmitglied eines sesshaften Belgiers eingereicht wurde, wenn gegen dieses Familienmitglied ein Einreiseverbot verhängt wurde, unter einfachem Verweis auf dieses Einreiseverbot.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Vorgehensweise für rechtswidrig erklärt.

Weiterlesen

Reform des Asylrechts

Vor wenigen Tagen wurde eine umfangreiche Reform des belgischen Asylrechts im Staatsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 22. März 2018 in Kraft [1]. Vor allem die Prozeduren, um internationalen Schutz (Asyl oder subsidiäres Schutzstatut) in Belgien zu erhalten wurden angepasst. Die wichtigsten Neuerungen werden nachstehend zusammengefasst:

Weiterlesen

Ausweisungen und Einreiseverbote

Wenn ein Ausländer sich illegal in Belgien aufhält, kann er des Landes verwiesen werden.

Außerdem kann ihm die Einreise untersagt werden.

In der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift für Ausländerrecht wurden zwei wichtige Entscheidungen in Bezug auf Anweisungen, das Staatsgebiet zu verlassen und Einreiseverbote veröffentlicht [1].

Weiterlesen

/KONTAKTDATEN

Kelmis 

Kapellstraße 26
B-4720 Kelmis

T +32 (0) 87 65 28 11
F +32 (0) 87 55 49 96
E info@levigo-avocats.be