Europäischer Gerichtshof validiert neue Ausschlussgründe vom Flüchtlingsstatut

Das Genfer Flüchtlingsabkommen bestimmt, welche Personen Flüchtlinge sind. Es handelt sich um Personen, die aus berechtigten Gründen befürchten aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt zu werden und nicht den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen können.

Das Abkommen legt auch die Gründe fest, aufgrund derer einer solchen Person das Flüchtlingsstatut verweigert oder aberkannt werden kann.

2011 wurden auf Ebene der Europäischen Union zusätzliche Gründe festgelegt, welche es den Mitgliedstaaten erlauben, solchen Personen das Flüchtlingsstatut zu entziehen oder zu verweigern[1].

Dies ist der Fall, wenn die Person eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit darstellt, insofern sie wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt wurde.

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Familienzusammenführung als Ehepartner : Auflösung der Ehe wegen häuslicher Gewalt

In den ersten fünf Jahren, nachdem ein Drittstaatbürger (=Ausländer, der nicht EU-Bürger ist) über eine Familienzusammenführung als Ehepartner einen Aufenthalt erhalten hat, kann das Ausländeramt überprüfen, ob die Bedingungen für die Familienzusammenführung weiterhin erfüllt sind und im Falle einer Auflösung der Ehe den Aufenthalt entziehen.

Das Aufenthaltsrecht darf jedoch nicht entzogen werden, wenn der Drittstaatangehörige nachweist, dass er Opfer häuslicher Gewalt gewesen ist.

Während der Ausländer, der mit einem sesshaftem Belgier (= Belgier, der weder im EU-Ausland gearbeitet noch gelebt hat) verheiratet war, nachweisen muss, dass er über eine Arbeit oder ausreichende Einkünfte verfügt, um ohne Sozialhilfe klarzukommen und krankenversichert ist, damit ihm der Aufenthalt nicht entzogen wird, gilt diese Bedingung nicht, wenn der Ausländer, der nicht EU-Bürger ist, zuvor mit einem anderen Drittstaatangehörigen verheiratet war.

In seinem Entscheid Nr. 17/2019 vom 7. Februar 2019 hat der Verfassungsgerichtshof diese Situation für diskriminierend erklärt.

Inkrafttreten des einheitlichen Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Arbeit in Belgien

Um als Ausländer in Belgien einer Arbeit nachgehen zu dürfen, bedarf es eines Aufenthaltsrechts und einer Arbeitserlaubnis (oder einer Freistellung von dieser Verpflichtung).

Drittstaatsangehörige, d.h. Personen, die weder Belgier noch EU-Bürger sind, mussten bisher, um aufgrund der Arbeit in Belgien einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zu erhalten, zwei Antragsstellen anlaufen (das Ausländeramt für die Aufenthaltsgenehmigung und, über ihren Arbeitgeber, die Wallonische Region, die Flämische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt oder die Deutschsprachige Gemeinschaft für die Arbeitserlaubnis).

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis, um als Drittstaatsangehöriger in Belgien zum Zweck einer Arbeit einen Aufenthalt zu erhalten. 

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Sind Palästinenser Staatenlose?

Ein Staatenloser ist eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehöriger ansieht. Seit einigen Monaten wird vor den flämischen und deutschsprachigen Gerichten die Frage diskutiert, ob Palästinenser Staatenlose sind oder nicht.

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Integrationsbemühungen eines Ausländers : Die „gerichtliche Vergangenheit“ wurde aus der Liste der zu berücksichtigenden Kriterien gestrichen.

Mit einigen Ausnahmen (Flüchtlinge, gewisse Familienzusammenführungen, …) müssen Ausländer, die einen Aufenthalt in Belgien beantragen, sich verpflichten, die grundsätzlichen Werte und Normen der belgischen Gesellschaft einzuhalten. Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ausländeramt ihre Integrationsbemühungen im Rahmen seiner Entscheidungen, beispielsweise bei der Verlängerung des Aufenthalts, berücksichtigen kann (so kann der Aufenthalt innerhalb der ersten fünf Jahre mangels Integrationsbemühungen entzogen werden). Das Gesetz enthält eine Liste der Kriterien, die hierbei überprüft werden: das Befolgen eines Integrationskurses, die Kenntnis der Sprache seines Wohnorts, … Auch die „gerichtliche Vergangenheit“ gehört zu den Kriterien, welche das Ausländeramt berücksichtigen sollte. Der Verfassungsgerichtshof (Entscheid Nr. 126/2018 vom 4. Oktober 2018) ist der Ansicht, dass dieses Kriterium, ohne Berücksichtigung der Schwere oder der Art der Straftat, so weit gefasst ist, dass die einfache Tatsache, dass eine Straftat begangen wurde, ausreichen könnte, zu schlussfolgern, dass der betroffene Ausländer nicht seinen Willen und seine Bemühungen zur Integration nachweist. Das Kriterium sei daher nicht verhältnismäßig in Bezug auf das verfolgte Ziel und wurde daher durch den Verfassungsgerichtshof aus der Liste der zu berücksichtigenden Kriterien gestrichen.

 

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