Durch Entscheid Nr. 249.844 vom 16. Februar 2021 hat der Staatsrat, in vereinigten Kammern, entschieden, dass bei einer Familienzusammenführung mit einem Belgier, der nicht von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, die Einkommensgarantie für Betagte nicht als Existenzmittel berücksichtigt werden darf, da es sich um eine Form der Sozialhilfe handeln würde.
Zuvor hatte der Rat für Ausländerstreitsachen, ebenfalls in vereinigten Kammern, entschieden, dass die Einkommensgarantie für Betagte als Existenzmittel berücksichtigt werden darf, da sie als solche im Gesetz nicht unter den ausgeschlossenen Existenzmitteln genannt würde (Entscheid Nr. 232.987 vom 21. Februar 2020). Dieser Entscheid wurde demnach durch den Staatsrat kassiert.
Zur Erinnerung: Wird eine Familienzusammenführung mit einem (volljährigen) Belgier beantragt, der nie im EU-Ausland gelebt oder gearbeitet hat, muss nachgewiesen werden, dass dieser über stabile, ausreichende und regelmäßige Existenzmittel verfügt.
Der Staatsrat ist also – entgegen der bisherigen Auffassung des Rates für Ausländerstreitsachen – der Ansicht, dass die Einkommensgarantie für Betagte bei der Bestimmung dieser Existenzmittel nicht berücksichtigt werden darf.