I. In der Anwendung des Artikels 71 des Strafgesetzbuches liegt keine Straftat vor, wenn der Angeklagte zum Tatzeitpunkt einen unüberwindbaren Fehler begangen hat. Ein Transportunternehmen, welches die zu transportierenden Ware ohne die eigentlich notwendige gerichtliche Erlaubnis verkauft hat, warf vor dem Appellationshof Lüttich auf, dass, da dies auf Anraten ihres spezialisierten Rechtsbeistandes geschah, der die Legalität dieser Vorgehensweise bestätigte, sie nicht strafrechtlich belangt werden könne, weil sie einen unüberwindbaren Fehler begangen habe. Das Berufungsgericht folgte dieser These und sprach den Angeklagten frei. Der Kassationshof hat diese Entscheidung kassiert. Die Richter entschieden, dass ein unüberwindbarer Fehler eines Angeklagten nicht alleine damit begründet werden kann, dass er dem Rat, handele es sich hierbei auch um einen hochspezialisierten Rat, seines Rechtsanwaltes folgte. Es kann nur dann von einem unüberwindbaren Fehler gesprochen werden, wenn jeder Transportunternehmer in der gleichen Situation denselben Fehler begangen hätte, was es dem Richter obliegt zu überprüfen (Kass., 06.09.2017, P. 17.0489. F).
II. Der Antrag auf Wohnsitzeintragung an einer falschen Adresse ist eine Fälschung ungeachtet der Tatsache, dass er im Nachhinein verwaltungsrechtlich kontrolliert wird (Kass., 25.10.2017, P. 17.0277.F).
III. Eine strafrechtlich verurteilte Person, die mit einem Urteil nicht einverstanden ist kann Berufung gegen diese Entscheidung einlegen. Diese Berufung muss, im Prinzip, innerhalb einer gewissen Frist und mittels eines hierfür vorgesehenen Formulars eingelegt werden. Eine verurteilte Person, die ihre Berufung zu spät eingereicht hat, beschwerte sich vor dem Kassationshof darüber, dass sie nicht ausdrücklich darüber informiert wurde (durch das Urteil oder durch das Formular, dass sie ausfüllen musste) innerhalb welcher Frist sie die Berufung hätte einlegen müssen, sodass ihre verspätete Berufung, aufgrund der Abwesenheit einer solchen Information, für zulässig erklärt werden müsse. Der Kassationshof folgt dieser These nicht. Demnach gibt es keine spezielle Verpflichtung den Verurteilten auf die Länge der Berufungsfrist hinzuweisen (Kass., 25.10.2017, P. 17.0898.F).